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Oberlandesgericht Düsseldorf, 14 U 167/02

Datum:
28.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 U 167/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0228.14U167.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 3 O 155/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1. und des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin das am 30. Juli 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin wegen der Körperverletzung vom 10. Oktober 1999 ein angemessenes (weiteres) Schmerzensgeld von 2.045,17 EUR (4.000,- DM) nebst 4 % Zinsen von 3.579,04 EUR für die Zeit vom 23.03.2000 bis zum 22.01.2003 und weiteren 4 % Zinsen von 2.045,17 EUR ab dem 23.01.2003 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.930,39 EUR (387,97 EUR + 1.542,42 EUR) nebst 4 % Zinsen von 384,97 EUR seit dem 10. Oktober 1999 und weiteren 4 % Zinsen von 1.542,42 EUR ab dem 10.12.1999 zu zahlen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 22 % und der Beklagte zu 1. zu 78 %. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 2. voll und 22 % der eigenen, der Beklagte zu 1. die eigenen und 78 % der der Klägerin erwachsenen Kosten.

Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 1. zu 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin. Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 1. zu 40 %.

Durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Geldern entstandene Mehrkosten trägt die Klägerin allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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