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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 3/03

Datum:
10.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 3/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0710.10W3.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 2b O 143/97
Leitsätze:

Die Regelung eines gerichtlichen Vergleichs über die Kosten erfasst nur dann die Gerichtskosten für einen rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Rechtsstreits, wenn es ausreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Parteien gibt.

 
Tenor:

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.01.2002 (Kassenzeichen 3373912109) in Verbindung mit der zu diesem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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