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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 27/03

Datum:
29.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 27/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0429.10W27.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 11 O 147/96
Leitsätze:

Eine Entschädigung nach dem ZSEG kommt nur in Betracht, wenn eine Heranziehung zu Beweiszwecken durch das "Gericht" erfolgt.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.01.2003 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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