Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 117/02

Datum:
18.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 117/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0218.10W117.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 10 O 136/99
Leitsätze:

1. Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren steht einem Kostenschuldner auch dann zu, wenn er nur noch die Rückzahlung von ihm geleisteter Beträge verlangt.

2. Bestehen aufgrund der Umstände des Einzelfalles Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht, setzt eine Auszahlung nicht verbrauchter Beträge an einen Prozess-bevollmächtigten gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 KostVfg voraus, dass die Vollmacht-erteilung durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht nachgewiesen ist.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird auf die Beschwerde des Kostenschuldners der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 14.11.2002 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Landgerichts Duisburg vom 28.03.2000 insoweit abgeändert, als eine Auszahlung von DM 1044,63 bzw. EUR 534,11 an den Kostenschuldner angeordnet wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank