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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 WF 20/02

Datum:
07.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 WF 20/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0507.10WF20.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ratingen, 3 F 90/98
Normen:
§ 1684 Abs. 3 BGB, § 3 Nr. 1, § 94 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 4 KostO, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 b 2. Alt. ZSEG
Leitsätze:

1.

Bei einer vorläufigen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechtes der leiblichen Eltern nach § 1684 Abs. 3 BGB handelt es sich nicht um eine gebührenauslösen-de "Entscheidung" im Sinne des § 94 Abs. 1 Nr. 4 KostO, sondern um eine Zwi-schenentscheidung, für die mangels gesetzlicher Grundlage keine Kostenpflicht entsteht.

2.

Der über den Aufwand für ein "klassisches" Gutachten hinausgehende Aufwand eines Sachverständigen ist nach dem ZSEG nicht erstattungsfähig.

3.

Die Höhe des nach § 3 Abs. 3 b 2. Alt. ZSEG zwischen 1 % und 50 % anzusiedelnden Zuschlages für einen Berufssachverständigen orientiert sich an dem Maß des Erwerbsverlustes, den der Berufssachverständige durch die Gutachtenerstellung für die Justiz erleidet. Hierfür ist vor allem von Bedeutung, in welchem Verhältnis die Tätigkeit des Berufssachverständigen für die Justiz zu den sonstigen Tätigkeiten des Sachverständigen steht. Macht der Sachverständige hierzu trotz Hinweises keine Angaben, kann ledilgich der Mindestzuschlag von 1 % gewährt werden.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Kostenschuldner wird der Beschluss des Amtsgericht Ratingen - Familiengericht - vom 11.04.2002 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung der Kostenschuldner wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Ratingen vom 30.08.2001 (Bd I, Bl. II GA) zu Kassenzeichen 145520 215 6 in Verbindung mit der zu diesem Kassenzeichen gegenüber den Kostenschuldnern ergangenen Gerichtskostenrechnung insoweit aufgehoben, als hierin zu Lasten der Kostenschuldner Kosten von mehr als insgesamt DM 4.158,22 in Ansatz gebracht worden sind.

Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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