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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 WF 03/03

Datum:
29.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 WF 03/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0429.10WF03.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 63 F 213/94 (26)
Leitsätze:

§ 58 Abs. 2 GKG findet keine Anwendung auf die Fälle der Übernahmehaftung nach § 54 Nr. 2 GKG.

 
Tenor:

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 23.05.2002 (Kassenzeichen 751737 272 8) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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