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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 216/01

Datum:
13.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 216/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0213.10U216.01.00
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 26. Oktober 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Berufung der Beklagten zu 3) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-gerin 59.611,98 EUR nebst 4 % Zinsen

· aus 2.614,56 EUR vom 17.05. bis 04.06.1999,

· aus 5.530,32 EUR vom 05.06. bis 14.06.1999,

· aus 5.229,12 EUR vom 15.06. bis 16.08.1999,

· aus 13.595,71 EUR vom 17.08. bis 03.09.1999,

· aus 19.347,74 EUR vom 04.09. bis 14.11.1999,

· aus 36.603,84 EUR vom 15.11.1999 bis 14.02.2000,

· aus 53.859,94 EUR vom 15.02. bis 14.04.2000 sowie

· aus 59.611,98 EUR seit dem 15.04.2000

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3, und die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner, mit Ausnah-me der durch die Verweisung entstandenen Kosten. Diese fallen der Klägerin zur Last.

Von den außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin die der Beklagten zu 3) voll und 1/3 der eigenen, die Beklagten zu 1) und 2) ihre eigenen und als Gesamtschuldner 2/3 der der Klägerin erwach-senen Kosten. Der Kläger zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Gerichtskosten der Berufung tragen zu 1/3 die Klägerin und zu 2/3 als Gesamtschuldner die Beklagten zu 1) und 2).

Von den außergerichtlichen Kosten der Berufung tragen die Klägerin diejeni-gen der Beklagten zu 3) voll und 1/3 der eigenen, die Beklagten zu 1) und 2) ihre eigenen und als Gesamtschuldner 2/3 der der Klägerin erwachsenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1) und 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision zur Frage der Zulässigkeit der Klage wird zugelassen.

 
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