Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 45/01

Datum:
10.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 45/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0410.VI.U.KART45.01.00
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 12. Juli 2001 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, es dem Kläger zu 1. und den Klägern zu 3. bis zu 25. gegenüber zu unterlassen, für die Lieferung von Fernsehbildern über Galopprennen auf deutschen Rennbahnen eine Lizenzgebühr zu verlangen, die das Doppelte derjenigen Lizenzgebühr übersteigt, welche sie für die gleiche Leistung von denjenigen Wettannahmestellen fordert, die ausschließlich für die deutschen Rennvereine Wetten bei Galopprennen vermitteln.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin zu 2. einen Betrag von 315.072,24 EUR nebst 4 % Zinsen aus jeweils 62.709,50 EUR seit dem 31. März 2000, 30. April 2000 und 31. Mai 2000, aus 62.296,59 EUR seit dem 30. Juni 2000 und aus 64.647,15 EUR seit dem 31. Juli 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis zu 25. zu 20 %, die Klägerin zu 2. zu 5 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis zu 25. zu 15 %, die Klägerin zu 2. zu 5 % und die Beklagte zu 80 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis zu 25. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 EUR und die Vollstreckung durch die Klägerin zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 340.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 3.500 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die zu erbringenden Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.

V. Die Revision wird zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 598.074 EUR (= 1.169.730,83 DM) festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank