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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 25/02 (V)

Datum:
16.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 25/02 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:1216.VI.KART25.02V.00
 
Tenor:

I.

Zur Klarstellung wird festgestellt, daß der Senatsbeschluß vom 4. September 2002 infolge der Zurücknahme der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 7. außer Kraft getreten ist, soweit der Senat die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde angeordnet und ergänzende einstweilige Anordnungen zuguns-ten der Beschwerdeführerin zu 7. erlassen hat.

II.

Die Anträge des Beschwerdegegners sowie der Beteiligten zu 1. bis 3. auf Aufhebung der mit den Senatsbeschlüssen vom 11. Juli, 25. Juli, 4. Septem-ber und 18. September 2002 erlassenen einstweiligen Anordnungen werden zurückgewiesen.

III.

Auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen zu 8. und zu 11. ergehen folgen-de einstweilige Anordnungen:

1.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden, die die Beschwerdeführerinnen zu 8. und 11. gegen die Ministererlaubnis des Beschwerdegegners – Erlaub-nisverfügung vom 5. Juli 2002 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 18. September 2002 - [Gesch.-Z.: I B 1 –220840/129 (Erlaubnis zu den vom Bundeskartellamt mit Beschlüssen vom 17. Januar 2002 [E./G.] und vom 26. Februar 2002 [E./B.] untersagten Zusammenschlußvorhaben unter Auflagen)] eingelegt haben, wird angeordnet.

2.

Die Anordnung zu III. 1. bedeutet zugleich, daß es den Beteiligten zu 1. bis 15. untersagt ist, die angemeldeten Zusammenschlüsse zu vollziehen und einen schon begonnenen Vollzug fortzusetzen oder am Vollzug einschließlich der Fortsetzung eines schon begonnenen Vollzugs dieser Zusammenschlüsse mitzuwirken. Ergänzend wird der Beteiligten zu 1. ferner untersagt, Anteile an den Beteiligten zu 3., zu 4. und zu 14. zu erwerben, die – allein oder zusam-men mit Anteilen, die der Beteiligten zu 1. im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB gehören – 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmrech-te der Beteiligten zu 3., zu 4. oder zu 14. erreichen oder die Beteiligte zu 1. in die Lage versetzen, unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erhebli-chen Einfluß (im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB) auf die Beteiligte zu 3., zu 4. oder zu 14. auszuüben.

3.

Für den Fall, daß die Beteiligten zu 1. bis 14. schon mit der Vollziehung der angemeldeten Zusammenschlüsse begonnen oder diese (auch teilweise) schon vollzogen haben, wird

a)

der Beteiligten zu 1. untersagt, Stimmrechte aus Anteilen an den Beteiligten zu 3. und zu 14. und damit mittelbar an der Beteiligten zu 4. auszuüben oder Einfluß auf die Geschäftsführung der Beteiligten zu 3., zu 14. und/oder zu 4. (einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften) zu nehmen,

b)

der Beteiligten zu 1. untersagt, Aufsichtsrats-, Geschäftsführungs- und Vorstandsämter bei den Beteiligten zu 3., zu 14. und/oder zu 4. mit Organmit-gliedern oder Mitarbeitern der Beteiligten zu 1. oder ihrer Konzerngesellschaf-ten zu besetzen,

c)

der Beteiligten zu 2. untersagt, sich einer Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beteiligten zu 3. zu enthalten,

d)

den Beteiligten zu 5. bis 13. untersagt, sich einer Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beteiligten zu 14. zu enthalten.

IV.

Auf jeweiligen Antrag der Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 4. werden die Se-natsbeschlüsse vom 11. Juli und 25. Juli 2002 zur Klarstellung folgenderma-ßen ergänzt:

Die zugunsten der Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 4. erlassenen einstweili-gen Anordnungen gelten auch für die Änderungsverfügung des Beschwerde-gegners vom 18. September 2002 (siehe oben III. 1.).

V.

Der Vorbehalt zu Ziffer 2. der Beschlußformel des Senatsbeschlusses vom 18. September 2002 entfällt.

VI.

Der Beschwerdeführerin zu 5. wird aufgegeben, unverzüglich – spätestens bis zum 6. Januar 2003 – zum Schriftsatz der Beteiligten zu 1. vom 26. November 2002, soweit dieser Schriftsatz die Zulässigkeit der Beschwerde der Be-schwerdeführerin zu 5. betrifft, Stellung zu nehmen.

 
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