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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 25/02 (V)

Datum:
25.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 25/02 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0725.VI.KART25.02V.00
 
Tenor:

I.

Der auf die Anträge der Antragstellerinnen zu 1. und 2. erlassene Senatsbe-schluß vom 11. Juli 2002 wird zu Ziffer I. der Beschlußformel bis zur Be-schwerdeentscheidung aufrecht erhalten.

II.

Auf die Anträge der Antragstellerinnen zu 3. und 4. ergehen folgende einstweilige Anordnungen:

1.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden, die die Antragstellerinnen zu 3. und 4. gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2002 – Gesch.-Z.: I B 1 –220840/129 - (Erlaubnis zu den vom Bundeskartellamt mit Beschlüssen vom 17. Januar 2002 [E./G.] und vom 26. Februar 2002 [E./B.] untersagten Zusammenschlußvorhaben unter Auflagen) eingelegt haben, wird angeordnet.

2.

Die Anordnung zu II. 1. bedeutet zugleich, daß es den Beteiligten zu 1. bis 15. untersagt ist, die angemeldeten Zusammenschlüsse zu vollziehen und einen schon begonnenen Vollzug fortzusetzen oder am Vollzug einschließlich der Fortsetzung eines schon begonnenen Vollzugs dieser Zusammenschlüsse mitzuwirken. Ergänzend wird der Beteiligten zu 1. ferner untersagt, Anteile an den Beteiligten zu 3., zu 4. und zu 14. zu erwerben, die – allein oder zusammen mit Anteilen, die der Beteiligten zu 1. im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB gehören – 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte der Beteiligten zu 3., zu 4. oder zu 14. erreichen oder die Beteiligte zu 1. in die Lage versetzen, unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluß (im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB) auf die Beteiligte zu 3., zu 4. oder zu 14. auszuüben.

3.

Für den Fall, daß die Beteiligten zu 1. bis 14. schon mit der Vollziehung der angemeldeten Zusammenschlüsse begonnen oder diese (auch teilweise) schon vollzogen haben, wird

a)

der Beteiligten zu 1. untersagt, Stimmrechte aus Anteilen an den Beteiligten zu 3. und zu 14. und damit mittelbar an der Beteiligten zu 4. auszuüben oder Einfluß auf die Geschäftsführung der Beteiligten zu 3., zu 14. und/oder zu 4. (einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften) zu nehmen,

b)

der Beteiligten zu 1. untersagt, Aufsichtsrats-, Geschäftsführungs- und Vor-standsämter bei den Beteiligten zu 3., zu 14. und/oder zu 4. mit Organmitglie-dern oder Mitarbeitern der Beteiligten zu 1. oder ihrer Konzerngesellschaften zu besetzen,

c)

der Beteiligten zu 2. untersagt, sich einer Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beteiligten zu 3. zu enthalten,

d)

den Beteiligten zu 5. bis 13. untersagt, sich einer Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beteiligten zu 14. zu enthalten.

III.

Die in der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2002 gestellten Anträge des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1. bis 4., die Anträge der Antrag-stellerinnen zu 1. bis 4. zurückzuweisen und die vom Senat am 11. Juli 2002 vorläufig erlassenen einstweiligen Anordnungen aufzuheben, werden zurückgewiesen.

 
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