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Oberlandesgericht Düsseldorf, Kart 25/02 (V)

Datum:
11.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Kart 25/02 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0711.KART25.02V.00
 
Tenor:
I. Auf die Anträge der Antragstellerinnen zu 1. und 2. ergehen vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über die Anordnungsanträge - wegen der Dringlichkeit der Sache ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und der übrigen Verfahrensbeteiligten - folgende einstweilige Anordnungen: 1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die die Antragstellerin zu 1. gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2002 - Gesch.-Z.: I B 1 -220840/129 - (Erlaubnis zu den vom Bundeskartellamt mit Beschlüssen vom 17. Januar 2002 [] und vom 26. Februar 2002 [] untersagten Zusammenschlussvorhaben unter Auflagen) eingelegt hat, sowie der Beschwerde, die die Antragstellerin zu 2. gegen die vorbezeichnete Verfügung des Antragsgegners ebenfalls schon eingelegt hat oder noch einlegen wird, wird angeordnet. 2. Die Anordnung zu 1. bedeutet zugleich, dass es den Beteiligten zu 1. bis 15. untersagt ist, die angemeldeten Zusammenschlüsse zu vollziehen oder am Vollzug dieser Zusammenschlüsse mitzuwirken. Ergänzend wird der Beteiligten zu 1. ferner untersagt, Anteile an den Beteiligten zu 3., zu 4. und zu 14. zu erwerben, die - allein oder zusammen mit Anteilen, die der Beteiligten zu 1. im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB gehören - 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte der Beteiligten zu 3., zu 4. oder zu 14. erreichen oder die Beteiligte zu 1. in die Lage versetzen, unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss (im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB) auf die Beteiligte zu 3., zu 4. oder zu 14. auszuüben. 3. Für den Fall, dass die Beteiligten zu 1. bis 14. schon mit der Vollziehung der angemeldeten Zusammenschlüsse begonnen oder diese (auch teilweise) schon vollzogen haben, wird a) der Beteiligten zu 1. untersagt, Stimmrechte aus Anteilen an den Beteiligten zu 3. und zu 14. und damit mittelbar an der Beteiligten zu 4. auszuüben oder Einfluss auf die Geschäftsführung der Beteiligten zu 3., zu 14. und/oder zu 4. (einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften) zu nehmen, b) der Beteiligten zu 1. untersagt, Aufsichtsrats-, Geschäftsführungs- und Vorstandsämter bei den Beteiligten zu 3., zu 14. und/oder zu 4. mit Organmitgliedern oder Mitarbeitern der Beteiligten zu 1. oder ihrer Konzerngesellschaften zu besetzen, c) der Beteiligten zu 2. untersagt, sich einer Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beteiligten zu 3. zu enthalten, d) den Beteiligten zu 5. bis 13. untersagt, sich einer Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beteiligten zu 14. zu enthalten. II. Der Senat behält sich vor, die zunächst vorläufig getroffenen Anordnungen zu I. ganz oder teilweise zu ändern, sobald der Antragsgegner und die übrigen Verfahrensbeteiligten - zumindest die Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 15. - Gelegenheit gehabt haben werden, zu den Anordnungsanträgen vom 5. und 10. Juli 2002 Stellung zu nehmen (siehe nachfolgend III.). III. 1. Termin zur mündlichen Verhandlung über die Anordnungsanträge wird bestimmt auf den 24. Juli 2002, 11.30 Uhr, Plenarsaal des Oberlandesgerichts. 2. Alle Verfahrensbeteiligten werden gebeten, eventuell beabsichtigte schriftsätzliche Stellungnahmen bis zum 22. Juli 2002 (Eingang auf der Geschäftsstelle des Kartellsenats) einzureichen. 3. Die bisher nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Verfahrensbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass sie sich, falls sie sich aktiv am Verfahren vor dem Beschwerdegericht (Kartellsenat) beteiligen wollen, durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen (§ 68 Satz 1 GWB; dieser Hinweis gilt gemäß § 68 Satz 2 GWB nicht für den Antragsgegner). 4. Vorsorglich werden die Ladungsfrist und die Einlassungsfrist auf zwei Tage abgekürzt. IV. Der Antragsgegner wird aufgefordert, die Verfahrensakten dem Senat unverzüglich zu übersenden.
 
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