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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juni 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.493,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. November 1998 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläge-rin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. November 1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 29. Mai 1998 in Mönchengladbach noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversi-cherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Auf die zulässige Berufung war das angefochtene Urteil wie erkannt abzuändern. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
3Im Einzelnen gilt folgendes:
41. Schmerzensgeldanspruch
5Die Beklagten schulden der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM (§§ 823, 847 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG).
6a) Das Landgericht hat zum immateriellen Schaden der Klägerin im wesentlichen ausgeführt:
7Der Klägerin sei nicht der Nachweis einer unfallbedingten Körperverletzung gelungen. Hinsichtlich des "ersten Verletzungserfolges" trage sie die volle Beweislast nach den Grundsätzen des § 286 ZPO. Weder das eingeholte verkehrsanalytische noch das medizinische Gutachten hätten die Überzeugung vermittelt, dass die Klägerin durch den Unfall in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt sei. Der Sachverständige N. sei zu einer Geschwindigkeitsänderung im Bereich zwischen 9,2 und 15 km/h gelangt. In diesem Bereich sei eine Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) möglich, in der Regel aber nicht gegeben. Das ergebe sich aus den Darlegungen des Sachverständigen N.. Auch in Verbindung mit den sonstigen Beweisergebnissen blieben Zweifel an der Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Verletzungen und Beschwerden. Die Behauptung der Klägerin, sie sei durch die Kollision mit dem Kopf zunächst gegen die Windschutzscheibe und sodann gegen die Seitenscheibe gestoßen, sei nach den Ausführungen des Sachverständigen N. nicht nachvollziehbar, bedenke man, dass die Klägerin ihrem eigenen Vortrag nach angeschnallt gewesen sei.
8Die bereits aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen N. bestehenden Zweifel an der Existenz der geltend gemachten Verletzungen würden, so das Landgericht weiter, durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen L. noch verstärkt. Auch er habe betont, dass bei einer Differenzgeschwindigkeit unter 15 km/h mit HWS-Verletzungen nicht zu rechnen sei. Die bei der MRT-Untersuchung festgestellten pathologischen Veränderungen der Wirbelsäule (Bandscheibenvorfälle) hätten mit dem Unfall nichts zu tun. Sie seien unfallfremd. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der röntgenologischen Untersuchung der Klägerin zeitnah zum Unfall. Die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. K. stünden den Feststellungen des Sachverständigen L. nicht entgegen, seien vielmehr als Bestätigung anzusehen.
9b) Diese Beweiswürdigung wird von der Berufung mit Recht beanstandet. Das Landgericht hat in der Tat nicht sämtliche Erkenntnisse ausgewertet, die zur Klärung der Frage vorliegen, ob eine unfallbedingte Rechtsgutverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB besteht. Richtig ist im Ausgangspunkt allerdings, dass insoweit das Beweismaß des § 286 ZPO gilt. Die Klägerin braucht nach diesem strengen Beweismaß jedoch lediglich zu beweisen, dass der vom Erstbeklagten schuldhaft herbeigeführte Aufprall seines Fahrzeugs auf ihren Pkw VW Golf 3 sie in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt hat. Für die Bejahung des Haftungsgrundes genügt es, dass der Schädiger auf das Rechtsgut des Geschädigten – hier: Körper und/oder Gesundheit – in einer Weise eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann. Hingegen ist über die Frage, ob das Unfallereignis einen Schaden verursacht hat und welcher Art gegebenenfalls dieser Schaden ist, nach § 287 ZPO zu befinden. Denn dabei geht es nicht um die haftungsbegründende, sondern um die haftungsausfüllende Kausalität.
10Einiges spricht dafür, dass das Landgericht den Tatbestand "erster Verletzungserfolg" ("Primärverletzung") zu eng verstanden und folglich zu strenge Anforderungen an die Nachweispflicht der Klägerin gestellt hat. Es genügt, dass durch eine Einwirkung auf den Körper das körperliche Wohlbefinden fühlbar gestört worden ist. Anders als in der medizinischen Wissenschaft vielfach angenommen, liegt eine "Verletzung" nicht erst dann vor, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung der Körpersubstanz oder einer Organfunktion festzustellen ist. Das normative Verständnis der in § 823 BGB geschützten Rechtsgüter Körper und Gesundheit geht darüber hinaus. Schon das hat das Landgericht nicht genügend beachtet, als es in dem Beweisbeschluß vom 19. Mai 2000 die Fragestellung darauf verengt hat, ob die Klägerin eine HWS-Distorsion, einen Bandscheibenvorfall und eine Schulterverletzung erlitten hat. Nicht auszuschließen ist, dass diese Begrenzung der Thematik störenden Einfluß auf die Ausführungen des Sachverständigen L. genommen hat, zumal er als Wissenschaftler ohnehin einen eingeschränkten Begriff der Körperverletzung zugrundegelegt haben dürfte.
11Unter dem Begriff der "Erstverletzung" ("erster Verletzungserfolg") wird in HWS-Fällen vielfach schon eine aufgrund unterschiedlicher Beschleunigung von Kopf und Rumpf ausgelöste heftige Schleuderbewegung des Kopfes verstanden. Zur Begründung dafür wird geltend gemacht, dass diese Schleuderbewegung auch ohne weitere Auswirkungen das körperliche Wohlbefinden fühlbar beeinträchtigen kann. Der Fahrzeugführer erleide dadurch, dass auf seinen Pkw mit erheblicher Wucht aufgefahren werde, eine Schleuderbewegung des Kopfes, die ihrerseits zu einer Reizung der Rückenmarksnerven führe. Das wiederum habe nachhaltige Kopfschmerzen zur Folge, wobei diese bereits dem Beweismaß des § 287 ZPO unterlägen. Die strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO beschränken sich nach dieser Ansicht auf die Fahrzeugkollision und die Kopf-Schleuderbewegung (vgl. Dannert, ZfS 2001, 2, 5 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
12c) Wenn nicht nur eine unfallbedingte Schleuderbewegung des Kopfes ("Peitschenschlag"), sondern sogar eine Distorsion der Halswirbelsäule festgestellt werden kann, ist der Tatbestand der Körperverletzung in jedem Fall erfüllt. So liegen die Dinge hier.
13Eine Beweiserleichterung, etwa in Form eines Anscheinsbeweises, kommt der Klägerin in diesem Zusammenhang allerdings nicht zugute. Dafür ist die Geschwindigkeitsänderung zu niedrig. Doch auch ohne Rückgriff auf die Regeln des Anscheinsbeweises ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin durch den Aufprall des Pkw Audi auf ihren VW Golf in ihrem körperlichen Wohlbefinden nachhaltig beeinträchtigt worden ist. Vernünftige Zweifel daran, dass die Klägerin unfallbedingt eine HWS-Verletzung in Form einer Distorsion erlitten hat, hat der Senat nicht.
14aa) In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat keine feste "Harmlosigkeitsgrenze" festgelegt. Er hat insoweit auch keine Ober- bzw. Untergrenzen gebildet, etwa im Sinne einer sogenannten "Rahmenbetrachtung". Feste Beweisregeln, die allein an die Geschwindigkeitsänderung anknüpfen, lassen sich nach Auffassung des Senats nicht aufstellen. Entscheidend sind stets die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles. Neben dem Ausmaß und der Richtung der Geschwindigkeitsänderung, dem anerkanntermaßen wichtigsten Kriterium, kommt es auf weitere Umstände an, wie beispielsweise die Sitzposition des Fahrzeuginsassen, die Frage des Angeschnalltseins, und das Vorhandensein bzw. die Einstellung der Nackenstütze. Von Bedeutung ist ferner, ob der Fahrzeuginsasse die Kollision erwartet hat oder ob sie unerwartet kam. Schließlich sind auch etwaige Vorschädigungen zu beachten. Die individuelle Belastbarkeit des Betroffenen darf nicht unberücksichtigt bleiben.
15bb) Nach den Ermittlungen des Sachverständigen N. lag die Aufprallgeschwindigkeit des Audi bei 15 bis 20 km/h. Der Sachverständige der D. gelangt insoweit zu Werten von 13 bis 20 km/h. Da der Pkw Golf mit der Klägerin am Steuer unstreitig gestanden hat, kommt der Sachverständige N. zu dem Ergebnis, dass die Geschwindigkeitsänderung mindestens 9,2 und höchstens 15 km/h betragen hat.
16Damit liegt bereits der untere Wert (9,2 km/h) nur knapp unter der "Harmlosigkeitsgrenze", welche der 6. Senat des OLG Hamm bei 10 km/h zieht (Urteil vom 04.06.1998, 6 U 200/96, r+s 1998, 326). Andere Gerichte gehen von einer "Harmlosigkeitsgrenze" von 7 bzw. 8 km/h aus. Der von der Beklagten zu 2) vorgerichtlich genannte Grenzwert von 15 km/h, bezogen auf die Aufprallgeschwindigkeit, nicht auf die Geschwindigkeitsänderung, ist überholt.
17Nicht außer Betracht bleiben darf, dass der Wert von 9,2 km/h lediglich der untere Wert ist. Den oberen Wert hat der Sachverständige N., wie gesagt, mit 15 km/h veranschlagt. Damit spricht viel dafür, dass der vom OLG Hamm angenommene Grenzwert von 10 km/h deutlich überschritten ist. Den Nachweis einer HWS-Verletzung sieht das OLG Hamm als geführt an, wenn der erstuntersuchende Arzt am Unfalltag deutliche und typische Symptome einer HWS-Distorsion diagnostiziert hat und wenn die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Pkw, in dem der Geschädigte bei dem Heckanstoß saß, möglicherweise bis zu 14 km/h betragen hat (OLGR 2000, 343).
18In etwa auf dieser Linie liegt der Senat, der sich ständig mit Fällen aus dem Bereich der HWS-Problematik zu befassen hat. Dabei ist immer wieder deutlich geworden, dass es unterschiedliche – in der Wissenschaft umstrittene – Positionen zum sogenannten "HWS-Schleudertrauma" gibt. Nach den Erfahrungen des Senats gehört der Sachverständige L., den das Landgericht hinzugezogen hat, zu den Anhängern einer in der Tendenz eher versicherungsfreundlichen Position. Deshalb sieht der Senat seit Jahren davon ab, den Sachverständigen L. mit der Erstattung von Gutachten zu beauftragen. Ob die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Kompetenz und Objektivität des Sachverständigen L. berechtigt sind oder nicht, bedarf keiner vertiefenden Erörterung.
19Nicht einzugehen braucht der Senat auch auf die Frage, ob der in der Tendenz geschädigtengünstigen Auffassung des OLG Bamberg zu folgen ist, die in der Entscheidung vom 05.12.2000 (DAR 2001, 121) zum Ausdruck kommt. Nach diesem Urteil steht die Kausalität eines Unfallereignisses für ein ärztlich diagnostiziertes HWS-Schleudertrauma fest, wenn es im ärztlichen Attest des Durchgangsarztes vom Unfalltag unter Diagnose "HWS-Distorsion" heißt, sowie ein verschreibungspflichtiges Medikament als auch das Tragen einer Schanz’schen Halskrause verordnet und bei einer Nachuntersuchung tastbare Verspannungen im Bereich der Brustwirbelsäule festgestellt werden. In einem solchen Fall wird nach Auffassung des OLG Bamberg die durch das ärztliche Attest festgestellte Verletzung durch ein Kfz-technisches Gutachten nicht erschüttert, selbst wenn die Kollisionsgeschwindigkeit mit lediglich 7 bis 7,8 km/h errechnet worden ist.
20Ärztliche Bescheinigungen vom Unfalltag oder zeitnah zum Unfall sind zwar wichtige Erkenntnisquellen, bedürfen aber sorgfältiger Überprüfung (siehe auch OLG Hamm NZV 2001, 468). Diagnosen, die allein auf den Angaben des angeblich Verletzten beruhen, haben allenfalls geringen Beweiswert.
21Im Streitfall reichen die Erkenntnismöglichkeiten, die dem Senat zur Verfügung stehen, in ihrer Gesamtheit bei der gebotenen Zusammenschau aus, um ihm die Überzeugung zu vermitteln, dass die Klägerin unfallbedingt eine HWS-Verletzung erlitten hat. Diese Überzeugung gründet sich zum einen auf die bereits angesprochene Geschwindigkeitsänderung im Bereich von 9,2 bis 15 km/h bei einem Auffahrunfall mit nahezu voller Überdeckung. Von Bedeutung ist ferner, dass die Klägerin etwa zwei Stunden nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht hat. Das war am Unfalltag um 11.22 Uhr (Unfallzeit ca. 9.15 Uhr). Je kürzer das Intervall zwischen der Kollision und dem erstmaligen Auftreten von Beschwerden ist, desto eher liegt ein Unfallzusammenhang vor.
22Die erstbehandelnden Ärzte stellten bei der Klägerin eine pathologische Muskelspannung im Bereich der HWS fest, ferner eine allseitig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit. Sie veranlaßten eine Röntgenaufnahme der HWS.
23Die von der Klägerin am Unfalltag geltend gemachte Nacken- und Kopfschmerzen sind typisch für eine HWS-Verletzung. Deshalb kann die Diagnose der erstbehandelnden Ärzte, es liege eine HWS-Distorsion vor, nachvollzogen werden. Im Einklang damit steht, dass der Klägerin noch am Unfalltag eine Schanz’sche Krawatte angelegt wurde.
24Die Praxis des Arztes Dr. K. hat die Klägerin erstmals am 2. Juni 1998, also nur wenige Tage nach dem Unfall, aufgesucht. Der von Dr. K. notierte Befund bestärkt den Senat in der Überzeugung, dass es durch den Unfall zu einer HWS-Verletzung gekommen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass die Klägerin wegen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule schon vor dem Unfall in ärztlicher Behandlung war. Übersehen wird auch nicht, dass Dr. K. im Bereich C 5/6 degenerative Veränderungen in Form einer beginnenden Osteochondrose mit leichter Retrospondylose festgestellt hat. Die Überzeugung vom Vorhandensein einer unfallbedingten HWS-Distorsion wird dadurch nicht erschüttert.
25Eine weitere Begutachtung ist nicht veranlaßt. Auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse kann sich der Senat als Fachsenat mit eigener Sachkunde ein abschließendes Bild machen.
26d) Das Beweismaß für die Schadensfolgen der hier feststehenden Primärverletzung richtet sich, wie bereits angedeutet, nach § 287 ZPO. Insoweit genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Mit dem sachverständigen Zeugen Dr. K. geht der Senat davon aus, dass der Bandscheibenvorfall bei C 3/C 4 unfallbedingt ist. In diesem Bereich waren degenerative Veränderungen nicht vorhanden. Folglich ist es unwahrscheinlich, dass der nachgewiesene Bandscheibenvorfall bei C 3/C 4 eine Vorschädigung ist.
27Einen weiteren Bandscheibenvorfall, etwa im Bereich C 5/6, hat der Senat nicht feststellen können, erst recht nicht als Folge des streitgegenständlichen Unfalls. In diesem Bereich sind die bereits erwähnten degenerativen Veränderungen offenkundig geworden.
28e) Unter Berücksichtigung sämtlicher unfallbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM für angemessen. Die Klägerin hat zunächst als Mindestbetrag 3.800 DM geltend gemacht. Später hat sie einen Mindestbetrag von 6.000 DM angegeben. In zweiter Instanz beziffert sie das angemessene Schmerzensgeld auf 3.800 bis 4.000 DM. Das erscheint dem Senat, auch im Vergleich zu anderen Fällen, über die er in letzter Zeit entschieden hat, als angemessen.
292. Haushaltshilfe/Kinderbetreuung
30Insoweit macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.385 DM geltend. Der Anspruch ist anzuerkennen. Die der Höhe nach urkundlich belegten Aufwendungen der Klägerin sind unfallbedingt (§ 287 ZPO).
313. Erwerbsschaden
32Die Klägerin verlangt Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 2.883,09 DM. Sie will drei Monate lang nicht in der Lage gewesen sein, ihre Tätigkeit als selbständige Kosmetik-Fachberaterin auszuüben. Nach den obigen Feststellungen zu den Unfallbeeinträchtigungen ist diese Ausfallzeit anzuerkennen. Insoweit stützt der Senat sich auch auf die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen und Auskünfte.
33Der Höhe nach ist der Ausfallschaden hinreichend belegt. Die eingereichten Unterlagen des Steuerberaters sind für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausreichend.
344. Abrechnung
35Nach alledem ergibt sich für den materiellen Schaden folgende Abrechnung:
361. Reparaturkosten 3.760,31 DM 2. merkantiler Minderwert 700,00 DM 3. Kostenpauschale 50,00 DM 4. Haushaltshilfe/Kinderbetreuung 2.385,00 DM 5. Verdienstausfall 2.883,09 DM 6. Attestkosten 101,38 DM 7. Taxi-, Bus- und Rezeptkosten 73,07 DM 8. Parkgebühren 31,00 DM materieller Gesamtschaden 9.983,85 DM gezahlt 5.490,31 DM offener Rest 4.493,54 DM.
375. Die Verzinsung der ausgeurteilten Beträge rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB a.F.
386. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig (§ 256 ZPO) und auch begründet. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden. Die für das Feststellungsinteresse erforderliche Möglichkeit eines Schadenseintritts darf nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt weiterer Schäden wenigstens zu rechnen. So ist es hier nicht, wobei der Senat nicht verkennt, dass zumindest immaterielle Zukunftsschäden nicht sehr wahrscheinlich sind (zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage bei feststehender Körperverletzung siehe neuerdings BGH NJW 2001, 1431).
397) Den Beklagten fallen die gesamten Kosten des Rechtsstreits zur Last. Das folgt im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch aus § 92 Abs. 2, im übrigen aus § 91 ZPO in Verbindung mit § 100 Abs. 4 ZPO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
41Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 ZPO n.F.).
42Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.493,54 DM (4.493,54 DM + 4.000 DM + 5.000 DM).
43Beschwer für die Beklagten: unter 20.000 Euro.
44Dr. E. P. K.