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Oberlandesgericht Düsseldorf, I- 1 U 142/01

Datum:
11.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I- 1 U 142/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0311.I1U142.01.01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juni 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.493,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. November 1998 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläge-rin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. November 1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 29. Mai 1998 in Mönchengladbach noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversi-cherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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