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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 49/01

Datum:
10.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 49/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0110.I8U49.01.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Februar 2001 verkündete Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewie-sen.

Mit Zustimmung der Parteien wird über den prozessualen Streitgegenstand abschließend wie folgt entschieden:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

a) ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 EUR nebst 4 % Zinsen

seit dem 27. Februar 1998 zu zahlen;

b) an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von

100 EUR ab dem 1. August 1997 vierteljährlich im voraus jeweils

zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden

Jahres zu zahlen;

c) an den Kläger für den Zeitraum vom 13. April 1994 bis zum

31. Juli 1997 an rückständiger Rente 3.960 EUR nebst 4 % Zinsen

seit dem 27. Februar 1998 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm in Zukunft daraus entstehen, dass es bei seiner Geburt zu einer linksseitigen oberen Armplexusparese ge-kommen ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträ-ger oder andere Dritte übergehen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden 20 % dem Kläger und 80 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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