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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 76/02

Datum:
12.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 76/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:1212.I6U76.02.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter gehen-den Rechtsmittels - soweit hierüber nicht bereits durch das Urteil des 16. Zivilsenats vom 21. März 1997 rechtskräftig entschieden worden ist - das am 22. Dezember 1995 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 63.109,70 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1993 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. Die in der Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof - VIII ZR 142/97 und VIII ZR 38/01 - entstandenen Kosten fallen der Beklagten zu Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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