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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 154/00

Datum:
21.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 154/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0321.I6U154.00.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Mai 2000 verkündete Teilaner-kenntnis- und Schlussurteil der 14a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 57.883,32 EUR nebst 4 % Zin-sen aus 15.338,76 EUR vom 25. Januar 1996 bis zum 3. April 1996 und aus 26.075,89 EUR seit dem 4. April 1996 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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