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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 33/01

Datum:
21.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 33/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0221.I2U33.01.00
 
Tenor:

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Januar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

2.

Die Widerklage wird abgewiesen.

A.

Von den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten haben zu tragen:

a)

Gerichtskosten: die Klägerin 97/100 und die Beklagte zu 1. 3/100;

b)

außergerichtliche Kosten: die Klägerin die gesamten Kosten des Beklagten zu 2. und 97/100 der Kosten der Beklagten zu 1.; die Beklagte zu 1. 3/100 der Kosten der Klägerin; im übrigen haben die Parteien ihre im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

B.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1. auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 1.500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

4.

Die Revision wird zugelassen.

 
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