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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-25 Wx 96/01

Datum:
25.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-25 Wx 96/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0725.I25WX96.01.00
 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 17.10.2001 und der Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 05.09.2001 aufgehoben.

Der Antragstellerin ist seitens der Staatskasse für das Kalenderjahr 2000 eine Aufwandsentschädigung von 306,78 € (600 DM) zu gewähren.

Die außergerichtlichen Kosten beider Beschwerdeinstanzen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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