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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-25 Wx 31/02

Datum:
02.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-25 Wx 31/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0702.I25WX31.02.00
 
Leitsätze:

§ 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB

Der Erbe kann sich auf die Haftungsbeschränkung des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB auch dann berufen, wenn die Vergütung des Betreuers unmittelbar gegen ihn fest-gesetzt werden soll.

 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 04.02.2002 abgeändert. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 12.10.2001 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird an-gewiesen, über den Vergütungsantrag des Beteiligten zu 2) vom 05.07.2001 (Bl. 29 SH) unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsauffas-sung des Senats erneut zu befinden.

 
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