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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 129/01

Datum:
19.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 129/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0219.I24U129.01.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 09. Mai 2001 verkündete Schlussurteil der 10. Zivilkam-mer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichter- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Klägerin über den durch Teilanerkenntnisurteil desselben Gerichts vom 28. März 2001 zugesprochenen Betrag hinaus weitere 685,03 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 4.959,97 Euro seit dem 09. Juni 2000 zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 36% und der Beklagten zu 64% auferlegt; die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 83% und die Beklagte zu 17%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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