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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 193/01

Datum:
28.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 193/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0528.I23U193.01.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juli 2001 ver-kündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.655,59 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 28.3.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der im Besitz des Klägers befindlichen, ihm zuvor von der Beklagten übergebenen Buchführungs- und Steuerunterlagen für die Jahre 1996 und 1997, insbesondere Eingangs-Rechnungen, Ausgangs-Rechnungen, Kassenbelege und Kassenbücher, Saldenlisten, Buchungsjournale, Kontoauszüge der D S sowie der S W, Kopien von Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung, in 1996 und 1997 erlassene Steuerbescheide früherer Jahre, Schriftverkehr mit dem Finanzamt W-B sowie der Stadt W Lohnabrechnungen, Lohnjournale, Beitragsnachweise an die A sowie die B E und von den Vorgängen des Klägers angefertigte Kontenblätter.

Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abge-wiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Drit-tel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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