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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 29/02

Datum:
30.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 29/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0930.I21U29.02.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.12.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, an die Klägerin 32.642,45 EUR (= 63.843,09 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 25.05.2000 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, zu Händen der Klägerin jedwede Schäden zu ersetzen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft S..... Straße in S..... dadurch entstan-den sind und/oder zukünftig noch entstehen, dass die Beklagte zu 2. in Ausführung ihres Auftrags vom 10.03.1995 die Balkone der Wohnungsei-gentümergemeinschaftsanlage S..... Straße fehlerhaft beschichtet, An-schlüsse an angrenzende Bauteile fehlerhaft oder gar nicht ausgeführt, die Dilatationsfugen fehlerhaft ausgebildet und verfüllt, Tropfkanten nicht fachgerecht ausgebildet hat, soweit diese Schäden nicht bereits durch diejenigen Mangel- und Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 73.168,81 DM, die der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. E..... K..... in seinem Gutachten vom 28.05.2001 ermittelt hat, abgedeckt sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in einem Staate der EU ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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