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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 43/02

Datum:
30.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 43/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0930.I1U43.02.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Dezember 2001 ver-kündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger

7.453,16 DM = 3.810,74 €

zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden zu 60 % dem Kläger und zu 40 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs fallen zu 97 % dem Kläger und zu 3 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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