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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 139/00

Datum:
01.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 139/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0301.I16U139.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 32 O 188/98
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. August 2000 verkün-dete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düs-seldorf teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

der Klägerin einen den Voraussetzungen des § 87 c Abs. 2 HGB ge-nügenden Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die zwischen der Beklagten und deren Kunden im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Juli 1995 durch Vermittlung der Klägerin abgeschlossen wor-den sind;

2.

der Klägerin eine Provisionsabrechnung über die sich aus dem Buchauszug ergebenden, abrechnungs- und zahlungspflichtigen Geschäfte zu erteilen.

Soweit die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Kläge-rin Kopien der jeweiligen Auftrags-, Auftragsbestätigungs- und Rech-nungsurschriften zu erteilen, wird die Klage abgewiesen.

Soweit das Landgericht die Klageanträge, auf Verurteilung der Be-klagten, an die Klägerin die sich aus der Provisionsabrechnung er-gebende Provision sowie einen angemessenen Ausgleich zu zahlen, abgewiesen hat, wird das angefochtene Urteil mit dem zugrundelie-genden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit wird zur erneu-ten Verhandlung und Entscheidung über die Zahlungsanträge an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beru-fungsrechtszugs zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann jeweils durch Bürgschaft eines der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unterliegende Kreditinstituts geleistet werden.

 
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