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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 W 12/02

Datum:
13.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 12/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0313.I15W12.02.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2001 auf-gehoben.

Der Klägerin wird aufgegeben binnen zwei Wochen ihre Einwilligung in die Rückgabe der von der Beklagten geleisteten Sicherheit (Pro-zessbürgschaft der V.bank, Nr....... vom 20.10.2000) zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 
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