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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 124/99

Datum:
09.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
I-15 U 124/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0109.I15U124.99.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 11. Mai 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und in Bezug auf den Beklagten zu 1) wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, soweit hierüber nicht bereits durch rechtskräftiges Teilurteil des Senats vom 17. Mai 2000 entschieden worden ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheits-leistung oder Hinterlegung von 35.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Alle Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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