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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-13 U 84/10

Datum:
13.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-13 U 84/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0113.I13U84.10.00
 
Rechtskraft:
ja
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Juni 2010 ver-kündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landge-richts Mönchengladbach abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin, diejenigen des zweiten der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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