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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 170/01

Datum:
26.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 170/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0926.I10U170.01.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 134, 241 a.F., 242 n.F., 535 BGB

HKV § 2; II. BV § 27 Abs. 1

1. Die Regelung in einem gewerblichen Mietvertrag, „Sämtliche anfallenden Nebenkos-ten/Betriebskosten gehen anteilig zu Lasten des Mieters. Hierfür leistet der Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von (nicht ausgefüllt) DM + Mehr-wertsteuer excl. Stromkosten. Die Nebenkostenvorauszahlung wird jährlich auf-grund der tatsächlich anfallenden Kosten neu festgelegt“, stellt wegen fehlender in-haltlicher Bestimmtheit keine wirksame Betriebskostenvereinbarung dar.

2. Zum Anwendungsbereich des § 2 HKV

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Mai 2001 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.999,15 € (= 3.910,00 DEM) nebst 5 % Zinsen seit dem 15.12.1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem zu vollstreckenden Betrag ab-zuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorab in gleicher Höhe Sicherheit leis-tet.

 
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