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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 167/01

Datum:
01.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 167/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0801.I10U167.01.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 170.000 €, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entspre-chender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassen-bürgschaft zugelassen wird.

 
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