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Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Solingen vom 05.12.2001 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.01.2002 aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, das über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von PKH für das Unterhaltsverfahren unter Beachtung der Rechtsverfassung des Senats erneut zu entscheiden hat.
( G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfange begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts ist aufzuheben, weil der Klage auf Auskunftserteilung (erste Stufe der Stufenklage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt) die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann. Dem Auskunftsanspruch der Antragstellerin nach §§ 1580, 1605 BGB steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner im Trennungsunterhaltsverfahren vor weniger als zwei Jahren Auskunft über seine Einkünfte erteilt hat. Zur Vorbereitung der Forderung auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt kann die Antragstellerin schon jetzt erneut Auskunft verlangen. Der Senat teilt mit Blick auf die Materialien zu dem durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familiengerichts eingeführten § 1605 BGB (BT-Drucks. 7/650 Seite 172) die von dem Oberlandesgericht Hamm vertretene Auffassung (FamRZ 1996 Seite 868; anderer Ansicht: OLG Thüringen, FamRZ 1997, 1280). Der Grund für die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB ist, dass die erneute Auskunft der Überprüfung der Frage nach der Abänderung der Unterhaltsrente (§ 323 ZPO) dienen soll, sich aber in der Regel innerhalb einer Frist von zwei Jahren die Lebenshaltungskosten, die Löhne und Gehälter nicht in dem nach § 323 ZPO vorausgesetzten Umfang ändern. Diese Sperrfrist gilt im vorliegenden Fall nicht, weil die Antragstellerin die Auskunft nicht als Vorbereitung zur Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels verlangt. Die Auskunft dient vielmehr der erstmaligen Festsetzung des – nach herrschender Ansicht mit dem Trennungsunterhalt nicht identischen – nachehelichen Unterhalts. Die Beantwortung der Frage nach der Wesentlichkeit der Veränderung ist daher vorliegend nicht erheblich.
3Da das Amtsgericht über die Prozesskostenhilfebedürftigkeit (§ 115 ZPO) der Antragstellerin noch nicht entschieden hat, ist die Sache zurückzuverweisen.
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