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Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 U 132/02

Datum:
16.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 132/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:1216.9U132.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 3 O 395/01
Normen:
BGB § 476 a(a.F.), § 439 Abs. 2 (n.F.)
Leitsätze:
Ist im Kaufvertrag hinsichtlich eines zunächst behobenen Feuchtigkeitsmangels für den Fall des Wiederauftretens Nachbesserung durch den Verkäufer vereinbart, so gehen die Kosten eines auf Antrag des Käufers im selbständigen Beweisverfahren zur Ursachenfeststellung eingeholten Gutachtens jedenfalls dann zu Lasten des Verkäufers, wenn dieser die Einleitung des Verfahrens nicht zum Anlass genommen hat, seinerseits Feststellungen zur Mangelursache treffen zu lassen.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Mai 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts K. in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Juni 2002 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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