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Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 U 79/01

Datum:
10.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 79/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0110.8U79.01.00
 
Tenor:

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. sowie die Richter am Oberlandesgericht G. und S.

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Kläger gegen das am 13. März 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2) 7 % und den Klägern als Gesamtschuldnern weitere 93 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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