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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 261/02

Datum:
18.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Wx 261/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:1018.3WX261.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 19 T 104/02
 
Tenor:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen werden die Beschlüs-se des Amtsgerichts Neuss vom 1.3.2002 und des Landgerichts Düsseldorf vom 22.7.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die in der Eigentümerversammlung vom 6.9.2001 unter TOP 4 beschlossenen Einzelabrechnungen werden für ungültig erklärt. Die Beschlüsse zu TOP 5 und TOP 6 werden für ungültig erklärt, soweit sich die Entlastung auf die Positionen "Rechtskosten Verfahren B..." und "Rechtskosten Verfahren Dr. M... " der Jahresabrechnung 2000 bezieht. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen . Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1 und 3 sowie den Beteiligten zu 4 je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 28.000,00 Euro.
 
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