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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 UF 27/02

Datum:
08.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Beschluss
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 27/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0708.2UF27.02.00
 
Tenor:

I. Die Gegenvorstellungen beider Parteien geben keine Veranlassung, den Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 12. Juni 2002 abzuändern.

Bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass beide Parteien über Wertpapiervermögen, die Antragstellerin darüber hinaus über Schmuck und der Antragsgegner darüber hinaus über eine Lebensversicherung und über einen ererbten Hausanteil in I. verfügen, die beide Parteien in ihren Prozesskostenhilfeerklärungen nach § 117 ZPO nicht aufgeführt haben. Die Angabe der Parteien im Verhandlungstermin über den Wert dieser Vermögensgegenstände beruhen auf Schätzungen, die der Senat nicht nachprüfen kann. Unter diesen Umständen muss der Senat davon ausgehen, dass der Wert ihres Vermögens über dem ihnen zuzubilligenden Schonvermögen liegt und sie dann nicht prozesskostenhilfebedürftig im Sinne des § 114 ZPO sind.

II. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 
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