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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 182/01

Datum:
30.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 182/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0430.23U182.01.00
 
Leitsätze:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.4.2002 - 23 U 182/01

Leitsatz:

1. In einem Architektenvertrag ist eine Klausel wirksam, die für den Fall der Kün-digung des Vertrages durch den Auftraggeber eine Abrechnung des Honorars für nicht erbrachte Architektenleistungen anhand einer Pauschalierung der er-sparten Aufwendungen wie folgt vornimmt:

"... In allen anderen Fällen steht dem Architekt das vertraglich vereinbarte Honorar zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infol-ge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch an-derweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswil-lig unterlässt. Sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an er-sparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

Will der Bauherr einen Abzug wegen Erwerbs durch anderweitige Verwen-dung der Arbeitskraft des Architekten oder böswilliger Unterlassung ander-weitigen Erwerbs vornehmen, so trägt er insoweit dem Grunde und der Hö-he nach die Beweislast."

2. Zu der Frage der Einhaltung der Schriftform des § 4 HOAI bei einer Bezugnah-me auf Anlagen des Vertrages.

3. Bei einer Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund ist das Nachbesserungsrecht des Architekten zu berücksichtigen; sie ist deshalb re-gelmäßig nur nach einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung möglich.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Juli 2001 verkündete Ur-teil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 9.534,06 EUR nebst Zinsen seit dem 2.8.2000 in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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