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Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 U 47/02

Datum:
30.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 47/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:0930.21U47.02.00
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 6.500,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in einem Staat der EU ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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