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Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 26/02

Datum:
08.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 26/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:1108.16U26.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 1 O 357/99
Leitsätze:

§ 87 d

1.

Der Handelsvertreter hat seine Reisekosten grundsätzlich selbst zu tragen, weil es sich dabei um Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs handelt, die durch seine Vergütung - die Provision - regelmässig mitabgegolten werden.

2.

Etwas anders gilt, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter für die Ausübung der Geschäftstätigkeit von sich aus ein Fahrzeug zur Verfügung stellt: will er die ihm hierfür entstehenden Aufwendungen nicht selbst tragen, sondern auf den Handelsvertreter überwälzen, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. November 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.007,39 EUR mit 12 % Zinsen aus 260,49 EUR seit dem 13. November 1998 und aus 12.746,90 EUR seit dem 7. August 1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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