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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 96/02

Datum:
24.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 96/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:1024.10W96.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 5 T 489/00
Schlagworte:
Notarkostensache
Sachgebiet:
Notarkostensache
Leitsätze:
1. Entspricht eine Kostenberechnung nicht den formellen Anforderungen, die gemäß § 154 Abs. 2 KostO an eine notarielle Kostenberechnung zu stellen sind, ist diese ohne Sachprüfung aufzuheben. 2. Die vom Gesetzgeber mit § 154 Abs. 2 KostO bezweckte bürgerfreundlichere Transparenz von Rechnungen wird nicht erreicht, wenn der Schuldner sich – wie hier - aus einer anliegenden Übersicht von zahlreichen Gebührentatbeständen die entsprechend in der Rechnung zitierten heraussuchen muss und dort eine für den juristischen Laien nicht ohne weiteres verständliche und auf die erfolgte Notartätigkeit übertragbare Kurzbezeichnung findet.
 
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.08.2002 wird zurückgewiesen.
 
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