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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 76/02

Datum:
31.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 76/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:1031.10W76.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 6 T 419/02
Leitsätze:
Die Eintragung der Testamentsvollstreckung ist nach § 65 Abs. 1 KostO auch dann gebührenpflichtig, wenn der Vermerk im Zusammenhang mit einer nach § 60 Abs. 4 KostO gebührenfreien Maßnahme erfolgt.
 
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal – 6. Zivilkammer - vom 08.07.2002 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
 
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