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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 111/02

Datum:
26.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 111/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:1126.10W111.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 2a O 381/01
Leitsätze:

Bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung richtet sich der Wert des Streitgegenstandes nur nach dem Wert des noch streitig ge-bliebenen Teils der Hauptsache.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin der 2 a. Zivilkammer - vom 11.09.2002 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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