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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 101/02

Datum:
17.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 101/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:1017.10W101.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 1 O 527/99
Parallelentscheidung(en):
vollständig
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsverfahren
Sachgebiet:
Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsätze:
1. Die nach rechtskräftigem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens eingetretene Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Festsetzung der den Zinssatz von 4 % übersteigenden Zinsen. Die geänderte Fassung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auf die vor der Rechtsänderung bereits abgeschlossenen Verfahren nicht anzuwenden. 2. Das sich aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. ergebende Antragsrecht ist mit der Entscheidung über diesen Antrag verbraucht; auch die nachträgliche Rechtsänderung lässt dieses nicht wieder aufleben.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve – Rechtspflegerin – vom 17.07.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.
 
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