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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 WF 29/02

Datum:
05.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 WF 29/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2002:1205.10WF29.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wesel, 17 F 60/02
Normen:
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO
Leitsätze:

1.

Die Einholung einer bloßen telefonischen Auskunft ist kein in der ZPO vorgesehenes Beweismittel.

2.

Eine Beweisgebühr fällt nicht an für eine Tätigkeit nach Abschluss des Beweisaufnahmeverfahrens.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Wesel - Amtsrichterin - vom 15.08.2002 und 17.09.2002 aufgehoben und die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers vom 17.07.2002 zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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