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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 53/01

Datum:
12.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 53/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2001:1112.I9U53.01.00
 
Tenor:

Berufung und Anschlussberufung gegen das am 24. Januar 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (6 O 20/99) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können durch Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

 
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