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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 181/00

Datum:
27.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 181/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2001:0927.I8U181.00.00
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. September 2000 verkün-dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückge-wiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

 
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