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Auf die Beschwerde der Klägerinnen zu 1) und 2) werden der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2001 sowie der Nichtabhilfebe-schluss vom 9. August 2001 aufgehoben.
Beschwerdewert: bis 250.000,-- DM.
G r ü n d e : I. Die Beschwerde führenden Klägerinnen wenden sich gegen die Aussetzung des beim Landgericht anhängigen Interventionsrechtsstreits. Im Hauptprozess begehrt die Beklagte zu 1) als Kommanditistin der Beklagten zu 2) und Gesellschafterin der Beklagten zu 3) die Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) zur Auszahlung eines auf dem bei der Beklagten zu 2) geführten Privatkonto stehenden Guthabens von mehr als 3 Mio. DM. Demgegenüber berufen sich die Klägerinnen in dem vorliegenden Interventionsprozess darauf, dass ihnen aus einem notariellen Schuldanerkenntnis ein restlicher Anspruch in Höhe von 1.202.994,51 DM nebst Zinsen gegen den Ehemann der Beklagten zu 1) zustehe, zu dessen Absicherung die Beklagte zu 1) gemäss notarieller Urkunde ein etwaiges Guthaben auf dem für sie bei der Beklagten zu 2) geführten Konto wirksam verpfändet habe. Mit Beschluss vom 5. Juni 2001 hat das Landgericht den Interventionsrechtsstreit bis zur Erledigung des Hauptprozesses nach § 148 ZPO ausgesetzt. Zur Begründung hat es in dem Nichtabhilfebeschluss vom 9. August 2001 ausgeführt, dass in dem vorliegenden Interventionsrechtsstreit das (möglicherweise) Bestehen eines Pfandrechts vorgetragen werde, welches als akzessorisches Recht vom Bestand einer (angeblichen) Forderung abhängig sei. Die Frage nach dem Bestand der Forderung im Hauptprozess sei zunächst zu beantworten und deshalb vorgreiflich. II. Die zulässige Beschwerde der Klägerinnen hat Erfolg. Das Landgericht hat den Interventionsprozess zu Unrecht ausgesetzt. In der Regel kommt eine Aussetzung des Interventionsprozesses bis zur Erledigung des Hauptprozesse gemäß § 148 ZPO mit Blick auf § 65 ZPO nicht in Betracht. § 65 ZPO sieht gerade nicht eine Aussetzung des Interventionsrechtsstreits, sondern eine Aussetzung des Hauptprozesses vor. Durch die Hauptinterventionsklage mit der Möglichkeit der Aussetzung des Hauptprozesses soll es dem materiell Berechtigten ermöglicht werden, seine Rechte vor Abschluss des Hauptprozesses geltend zu machen. Diese gesetzgeberische Intention würde verfehlt, wenn statt des Hauptprozesses der Interventionsprozess ausgesetzt würde: Der Hauptintervenient, der selbst nicht Partei des Hauptprozesses ist, würde Gefahr laufen, seine Forderung zu verlieren. Besondere Gründe, die hier eine andere Entscheidung erforderten, liegen nicht vor. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt insbesondere auch die vom Landgericht angeführte Begründung nicht, dass im vorliegenden Rechtsstreit das (möglicherweise) Bestehen eines Pfandrechts vorgetragen werde, welches als akzessorisches Recht vom Bestand einer (angeblichen) Forderung abhängig sei, und die Frage nach dem Bestand der Forderung im Hauptprozess zunächst beantwortet werden müsse. Damit stellt das Landgericht im Ergebnis allein darauf ab, dass der Bestand der Forderung, über die im Hauptprozess gestritten wird, für den Interventionsprozess eine Vorfrage ist. Das Abgrenzungskriterium, ob die Entscheidung des Hauptprozesses eine Vorfrage des laufenden Prozesses beantwortet, kann aber für die Entscheidung über die Aussetzung eines Interventionsprozesses nach § 148 ZPO nicht maßgeblich sein. Würde auf dieses Kriterium abgestellt, könnte ein Interventionsprozess regelmäßig nach § 148 ZPO ausgesetzt werden, weil es auf die vorab zu klärende Frage ankommt, ob die Forderung, die im Hauptprozess geltend gemacht wird, besteht. Eine Aussetzung des Interventionsrechtsstreits ist aber aus den oben genannten Gründen nicht angezeigt. Zu einer Kostenentscheidung sah sich der Senat nicht veranlasst. Da es sich in dem gegen den Aussetzungsbeschluss gerichteten Beschwerdeverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig (vgl. insofern Herget, in: Zöller, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort "Richterablehnung"). Den Streitwert hat der Senat unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerinnen an einer Fortsetzung des Rechtsstreits auf ein Fünftel des Hauptsachewertes festgesetzt. Dies entspricht der Üblichkeit (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, Stichwort "Aussetzung" Rn. 600). Besondere Umstände, die Anlass zu einer höheren oder niedrigen Quote geben könnten, sind nicht ersichtlich.