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Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 8. März 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung seitens der Beklagten zu 1) ebenfalls nur Zug um Zug gegen Übertragung der nachfolgend näher bezeichneten Beteiligung zu erfolgen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Ur-teil teilweise abgeändert.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verurteilt, 100.000,00 DM zu-züglich 4 % Zinsen seit 25. Oktober 1999 (Beklagter zu 2), seit 26. Oktober 1999 (Beklagter zu 3) und seit
4. November 1999 (Beklagte zu 1) an den Kläger zu zah-len Zug um Zug gegen Übertragung seiner Kommanditbetei-ligung, sei sie unmittelbar oder mittelbar, an der Fondsgesellschaft M. GmbH & Co. KG.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auf-erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstre-ckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 124.000,00 DM abzuwenden, es sei denn der Kläger leis-tet zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank o-der eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts er-bracht werden.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger, von Beruf Briefmarkenhändler, erhielt 1997 von seinem Steuerberater einen eine Geldanlage in den Niederlanden betreffenden Emissionsprospekt der M. GmbH (nachfolgend: M. GmbH), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist. Die M. GmbH ist ihrerseits Komplementärin der Fondsgesellschaft M. GmbH &Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft), deren Gründungskommanditistin die Beklagte zu 1) ist. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
3In ihrem Prospekt warb die M. GmbH für einen geschlossenen Immobilienfonds, an dem sich Kapitalanleger über einen Treuhänder, die Beklagte zu 1), beteiligen konnten. Die Fondsgesellschaft wollte in den Niederlanden gewerbliche Immobilien erwerben und daraus langfristige Mieteinnahmen erzielen. Insgesamt wurde die Beteiligung unter Hinweis auf die Besteuerung der Beteiligung nach niederländischem Recht als Steuersparmodell angepriesen.
4Bezüglich der Beklagten zu 1) hieß es unter dem Stichwort "Mittelfreigabe" auf S.35 des Prospektes wie folgt:
5".... Sie ist berechtigt, für die Gesellschaft die Zeichnungsscheine von mittelbar oder unmittelbar beitretenden Gesellschaftern anzunehmen und die Kapitalerhöhung durchzuführen. Die Annahme des Beitritts zur Gesellschaft gem. Zeichnungsschein, die Kapitalerhöhung und die Weiterleitung der Zeichnungssumme (Kommanditkapital) dürfen jedoch erst erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
6100% der Eigenmittel sind eingezahlt, oder bei einer Einzahlung von weniger als 100% des KG-Kapitals sichert der Schließungsgarant oder ein noch zu benennender Dritter durch Vorlage einer unwiderruflichen Darlehenszusage die Erhöhung des Kommanditkapitals bis auf hfl 11.508.000,-- . .......
7Der Kaufvertrag ist abgeschlossen.
8Ist eines der Freigabekriterien bis zum 31.12.1998 nicht erfüllt, hat die Treuhänderin einen Beitritt zu unterlassen gg. Die Zeichnungssumme und aufgelaufene anteilige Zinsen an den Treugeber zurückzuzahlen.
9Sind die Freigabekriterien erfüllt, kann die Treuhänderin das Kommanditkapital zur Erfüllung sämtlicher Verträge verwenden."
10Der Kläger unterzeichnete am 6. August 1997 zwei Beitrittserklärungen zu der KG über Kommanditeinlagen von 60.000,-- DM und 100.000,-- DM, wobei nur letztere Gegenstand des Rechtsstreits ist. In den Erklärungen beauftragte der Kläger die Beklagte zu 1) als seine Treuhänderin, seinen Beitritt zur KG zu bewirken und seine Beteiligung als Treuhandkommanditist in eigenem Namen, aber für seine Rechnung zu erwerben und zu halten. Zugleich bestätigte der Kläger, den ihm übergebenen Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag als verbindlich anzuerkennen und den Prospekt in seinem gesamten Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben.
11Nach Unterzeichnung der Beitrittserklärungen zahlte der Kläger 100.000,-- DM auf das darin angegebene Treuhandsonderkonto Holland Nr. ............. bei der Stadtsparkasse K. Inhaberin des Kontos war die M. GmbH. Unstreitig war dem Kläger dieser Umstand zum damaligen Zeitpunkt allerdings nicht bekannt. Am 12. August 1997 übersandte die Beklagte zu 1) dem Kläger ein Bestätigungsschreiben, in dem sie u.a. folgendes ausführte:
12"Wir nehmen hiermit Ihre Zeichnung an. Ihren Einlagebetrag haben wir erhalten und wurde dem Treuhandkonto ............. bei der Stadtsparkasse K. BLZ .........., gutgeschrieben."
13Durch Schreiben vom 28. Januar 1999 informierte die M. GmbH den Kläger darüber, daß die finanzierende Rheinboden Hypothekenbank in K. der KG die Darlehen zum 15. Dezember 1998 gekündigt habe. Zur Begründung wurde auf die nicht rechtzeitige Einzahlung gezeichneten Kapitals sowie ausgebliebene Zeichnungen bis zum 31. Dezember 1998 hingewiesen. Weiter teilte die M. GmbH mit, die Rheinboden habe die Zwangsversteigerung beantragt und das Treuhand- und das Mietkonto der KG "arrestiert". Dadurch bedingt habe die Ausschüttung für das letzte Quartal 1998 nicht erfolgen können.
14Im Anschluß an ein Gespräch zwischen dem Steuerberater des Klägers und der M. GmbH bestätigte diese dem Kläger das dabei erzielte Ergebnis mit Schreiben vom 1. Februar 1999 u.a. wie folgt:
15"Die zweite Beteiligung in Höhe von 100.000,-- DM bleibt bis zur endgültigen Schließung bestehen. Da der Fonds mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überzeichnet sein wird, werden wir diese Zeichnung - unbeschadet der bis dahin angefallenen Ausschüttungen - als Rücktritt behandeln."
16Mit Anwaltsschreiben vom 25. Februar 1999 an die KG erklärte der Kläger die Kündigung seiner Beteiligung und verlangte die Rückzahlung der geleisteten 100.000,-- DM. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Mai 1999 an die Beklagte zu 1) erklärte er im übrigen vorsorglich die Anfechtung des bestehenden Treuhandverhältnisses sowie hilfsweise die Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung und forderte auch diese zur Zahlung von 100.000,-- DM auf.
17Mit seiner Klage begehrt der Kläger von den Beklagten Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung bzw. unerlaubter Handlung. Dazu hat er geltend gemacht, die Beklagten zu 2) und 3) hätten einen Eingehungsbetrug zu seinem Nachteil begangen, da sie bei der Herausgabe des Prospektes und mit der Angabe im Zeichnungsschein in vorsätzlich betrügerischer Weise den Eindruck erweckt hätten, die Anleger würden ihre Einlagesummen auf ein Treuhandsonderkonto der Beklagten zu 1) zahlen. Tatsächlich sei das Geld jedoch ohne Sicherung unmittelbar an die M. GmbH geflossen, also die Prospektherausgeberin und damit noch nicht einmal an die Fondsgesellschaft selbst. Dieses Geld sei inzwischen abweichend von der Treuhandabrede des Emissionsprospektes ausgegeben worden, ohne daß die Durchführung des Investitionsvorhabens sichergestellt sei. Hätte er, der Kläger, dies gewußt, hätte er von einer Beteiligung abgesehen. Er habe daher einen Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB. Da der Beklagte zu 2) außerdem eine Auszahlung zugelassen habe, obwohl die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, sei dieser zusätzlich wegen einer begangenen Untreue zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte zu 1) hafte wegen der unerlaubten Handlungen ihrer Geschäftsführer aus § 31 BGB sowie aus positiver Vertragsverletzung des Treuhandvertrages, der ihm mangels Aushändigung bei Vertragsschluß ohnehin bisher unbekannt gewesen sei. Zudem weiche dieser in den Voraussetzungen für die Mittelfreigabe auch von den im Emissionsprospekt wiedergegebenen Vorgaben ab.
18Der Kläger hat beantragt,
19die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
20an ihn DM 100.000,-- DM nebst 4% Zinsen seit
21Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Die Beklagten haben beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Soweit der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) geltend macht, haben die Beklagten unter Hinweis auf § 8 des Treuhandvertrages, in dem für Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) und ihre Organe eine Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses bzw. spätestens 3 Jahre nach Entstehung des Anspruchs vorgesehen ist, die Einrede der Verjährung erhoben. Im übrigen haben die Beklagten geltend gemacht, sie hätten weder den Untreue- noch einen Betrugstatbestand erfüllt. Es fehle bereits an einer Nachteilszufügung und somit an einem Schaden. Der Kläger sei nämlich mittelbar Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft geworden und über die Beklagte zu 1) an dieser nach wie vor mit einer Einlage von 100.000,-- DM beteiligt. Der Fonds sei zwischenzeitlich auch geschlossen worden. Die Beteiligung des Klägers sei auch nicht etwa durch Rücktritt beendet worden, denn ein solcher habe ausschließlich im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Fondsgesellschaft erfolgen können, sei aber zu keinem Zeitpunkt erklärt worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben vom 1. Februar 1999, denn die darin genannte Bedingung einer Überzeichnung sei gerade nicht eingetreten. Die mittelbare Beteiligung des Klägers sei auch nicht durch eine wirksame Kündigung entfallen. Abgesehen davon, daß der Kläger ohnehin lediglich das Treuhandverhältnis habe kündigen können, seien auch weder die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 6 Nr. 4 des Treuhandvertrages i.V.m. § 19 Nr. 1 des Kommanditgesellschaftsvertrages noch für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gegeben gewesen. Das "Treuhandsonderkonto Holland" habe durchaus seinen Zweck erfüllt, denn das Konto sei nicht nur als Treuhandkonto ausgewiesen gewesen, sondern über das Konto habe auch die Beklagte zu 1) verfügen können. Einziger Grund für die etwas atypische Vorgehensweise - Kontoinhaberin: M. GmbH, Verfügungsberechtigte: Beklagte zu 1) - seien zuvor aufgetretene Probleme bei anderen Fonds gewesen, bei denen Kontoinhaberin die Treuhandkommanditistin selbst gewesen sei. Außerdem sei auf dem dem Kläger - ebenso wie allen anderen Anlegern - mit dem Prospekt übermittelten Überweisungsträger als Empfänger die M. GmbH genannt gewesen, so daß ein Irrtum insoweit nicht habe entstehen können. Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung des Klägers seien mit Rücksicht auf den am 22. Dezember 1997 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Rheinboden Hypothekenbank im übrigen auch die Voraussetzungen für eine Mittelfreigabe erfüllt gewesen.
25Das LG hat der Klage gegen die Beklagte zu 1) stattgegeben, sie im übrigen aber abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage aus § 733 BGB i.V.m. dem Treuhand- und dem Kommanditgesellschaftsvertrag zu. Der Kläger habe den Gesellschaftsvertrag durch sein Schreiben vom 25.2.99 nämlich wirksam gekündigt. Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) und 3) scheide dagegen aus. Soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht zu ziehen seien, lasse sich ein vorsätzliches Handeln nicht feststellen. Für die Überprüfung sonstiger Ansprüche fehle es an der erforderlichen Zuständigkeit.
26Gegen die Entscheidung des LG haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1) macht dabei geltend, selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Kündigung richte sich der dann bestehende Auseinandersetzungsanspruch nicht gegen sie, sondern gegen die Fondsgesellschaft. Sie hafte auch nicht etwa als Treuhandkommanditistin, denn ihre Einlage belaufe sich ausweislich der Eintragung im Handelsregister lediglich auf 1.000,-- DM. Im übrigen sei ein möglicher Anspruch mangels Auseinandersetzungsbilanz auch noch gar nicht fällig. Eine Inanspruchnahme aus dem Treuhandvertrag scheitere daran, daß die zur Verfügung gestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet worden seien. Schließlich vertritt die Beklagte zu 1) nach wie vor die Auffassung, es fehle an einer wirksamen Kündigung.
27Die Beklagte zu 1) beantragt,
28unter teilweiser Abänderung des am 8.3.2000
29verkündeten Urteils des LG Düsseldorf, die
30Klage gegen sie abzuweisen.
31Der Kläger beantragt,
321. die Berufung zurückzuweisen,
332. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen
34Urteils die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamt-
35Schuldner zu verurteilen, an ihn 100.000,-- DM
36nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
37In seiner Berufungserwiderung verweist der Kläger erneut auf eine Haftung der Beklagten zu 1) aus positiver Vertragsverletzung sowie aller Beklagten aus unerlaubter Handlung. Dazu macht er geltend, im Verhältnis zu sämtlichen Beklagten sei der Inhalt des Emissionsprospektes und der Beitrittserklärung von maßgeblicher Bedeutung. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) seien unter gröblicher Mißachtung der sowohl darin als auch im Treuhandvertrag enthaltenen Bestimmungen vorgegangen. So hätten sie als Treuhänder nicht einmal Alleinverfügungsbefugnis über das bei der Stadtsparkasse K. als Treuhandsonderkonto geführte Konto gehabt. Überweisungen und Zeichnungsscheine seien ohne jede Überprüfung unterschrieben bzw. abgezeichnet worden. Eine Separierung der Fremdgelder sei nicht erfolgt. Ebensowenig hätten im Zeitpunkt der Weiterleitung der Gelder an die Fondsgesellschaft die Voraussetzungen für eine Freigabe vorgelegen. Schon allein deshalb stehe ihm - dem Kläger - der vertraglich vorgesehene Rückzahlungsanspruch, bei dem es sich keineswegs um einen Auseinandersetzungsanspruch handele, zu. Vor diesem Hintergrund habe es einer Kündigung, die zudem hilfsweise auch im Rückzahlungsverlangen enthalten gewesen sei gar nicht bedurft, zumal der Treuhandvertrag im übrigen auch für den Fall einer nicht vollständigen Schließung des Fonds bis zum 31.12.98 eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen habe. Der daraus resultierende Anspruch sei auch nicht verjährt, denn abgesehen davon, daß sich die Regelung in § 8 des Treuhandvertrages ohnehin lediglich auf Schadensersatzansprüche, nicht aber auf Erfüllungsansprüche, beziehe, sei sie auch mit § 11 Nr. 6 AGBG nicht vereinbar. Soweit die Beklagte zu 1) auf eine nur beschränkte Haftung in Höhe von 1.000,-- DM hinweise, werde sie durch den aktuellen Stand des Handelsregisters widerlegt, denn dort sei sie zwischenzeitlich mit einer Kommanditeinlage von 10.424.120.000,-- DM eingetragen. Schließlich sei ihm - dem Kläger - auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden, denn seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft sei schon deshalb mehr als zweifelhaft, weil der von ihm gezahlte Betrag das Fonds-Konto niemals erreicht habe. Außerdem sei auch die Werthaltigkeit der Beteiligung weit hinter den Angaben im Prospekt zurückgeblieben.
38Die Beklagten verweisen ihrerseits darauf, daß im Verhältnis zum Beklagten zu 3) weder der Prospekt noch die Beitrittserklärung Geltung erlangt habe. Abgesehen davon seien Rechtsbeziehungen auch allein zur Fondsgesellschaft denkbar. Losgelöst von der Frage nach der Zuständigkeit für eine dahingehende Überprüfung komme auch eine Haftung des Beklagten zu 3) nach Prospekthaftungsgrundsätzen nicht in Betracht, denn er gehöre weder zu den Gründern noch den Initiatoren oder den Gestaltern der Gesellschaft. Im übrigen machen die Beklagten geltend, die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) hätten allenfalls nachlässig, nicht aber vorsätzlich gehandelt. Im übrigen fehle es auch an der erforderlichen Kausalität ihres Verhaltens für einen beim Kläger eingetretenen Schaden, wobei ein solcher ohnehin gar nicht entstanden sei. Außerdem seien im Zeitpunkt der Mittelfreigabe die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt gewesen. Ein Zahlungsanspruch wegen nicht rechtzeitiger Schließung des Fonds scheide ebenfalls aus, denn jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - und allein darauf komme es an - sei diese Bedingung erfüllt gewesen. Im übrigen fehle einem solchen Anspruch wegen seiner Eigenschaft als Auseinandersetzungsanspruch auch die Fälligkeit. Die Verjährungsregelung in § 8 des Treuhandvertrages halten die Beklagten schließlich für wirksam.
39Sie beantragen,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Erstmals nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2000 haben die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Daraufhin hat sich der Kläger sofort bereit gefunden, alle erforderlichen Erklärungen für eine Übertragung seiner möglichen Beteiligung abzugeben.
42Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
44Während die Berufung des Klägers zulässig und begründet ist (II.), ist die Berufung der Beklagten zu 1) zwar zulässig, aber unbegründet (I.).
45I.
46Die Beklagte zu 1) wendet sich ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 100.000,00 DM an den Kläger. Die diesbezügliche Verpflichtung der Beklagten zu 1) ergibt sich nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo.
471. Die Beklagte zu 1) hat ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Unter den vorliegend gegebenen Umständen oblag ihr nämlich nicht nur eine Mittelverwendungskontrolle, sondern sie war aufgrund ihrer Treuhänderstellung auch gehalten, die Anleger über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck erkennbar gefährden konnten. Dabei liegt auf der Hand, daß einer treuhänderischen Sicherung von Kapitaleinlagen mit anschließender Mittelfreigabeprüfung für eine reibungslose Vertragsabwicklung aus Sicht des einzelnen Anlegers eine so entscheidende Bedeutung zukommt, daß im Falle erkennbarer Mißachtung diesbezüglicher Vereinbarungen eine Aufklärung zu erfolgen hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte zu 1) jedoch nicht nachgekommen. Der Prospekt und die Beitrittserklärung erweckten bei verständiger Würdigung ihres Inhalts nachhaltig den Eindruck, die von den Anlegern zu leistenden Kapitaleinlagen seien durch die Einzahlung der jeweiligen Beträge auf ein Treuhandsonderkonto der Beklagten zu 1) bis zum Vorliegen der von dieser zu prüfenden Freigabevoraussetzungen und damit quasi der Grundlagen für die "Lebens-fähigkeit" der Fondsgesellschaft gesichert. Tatsächlich konnte davon jedoch keine Rede sein, denn Inhaberin des fraglichen Kontos war nicht etwa - wie dem Anleger suggeriert wurde - die Beklagte zu 1), sondern die Komplementärin der Fondsgesellschaft. Damit war eine Sicherung der Gelder überhaupt nicht gewährleistet, sondern sie waren vielmehr von vornherein frei verfügbar, also einer Kontrolle durch die Beklagte zu 1) entzogen. Eine irgendwie geartete Einschränkung ist jedenfalls nicht erkennbar und auch nicht dargetan, mag das Konto als solches auch als Treuhänder-Anderkonto bezeichnet gewesen sein. Die eher nichtssagenden und zudem nur ganz pauschalen Erklärungsversuche der Beklagten für die von den schriftlichen Vorgaben abweichende Handhabung überzeugen demgegenüber nicht. Tatsache ist vielmehr, daß der Emissionsprospekt und auch die Beitrittserklärung insoweit ein völlig unzutreffendes Bild vermittelt haben, das die Beklagte zu 1) bei ordnungsgemäßem Verhalten hätte richtigstellen müssen.
482. Das für eine Haftung der Beklagten zu 1) erforderliche Verschulden steht außer Frage, denn insoweit reicht bereits eine lediglich fahrlässig unterlassene Aufklärung über die wahren Gegebenheiten aus. Die dazu notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt. Schon aufgrund des Inhalts der Beitrittserklärung, die ausdrücklich auf den Emissionsprospekt Bezug nimmt und im übrigen selbst das angebliche Treuhandkonto benennt, steht fest, daß der Beklagten zu 1) in Person ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2), bekannt war, daß den Anlegern das Objekt auf der Grundlage einer "Treuhandkonstruktion" angeboten wurde. Zugleich wußte sie naturgemäß auch, daß sie weder Inhaberin des fraglichen Kontos war noch - zumindest zu- nächst - Verfügungsbefugnis darüber hatte. Sie mußte sich folglich also auch darüber klar sein, daß die Einlagen der potentiellen Kommanditisten von Beginn an zur freien Verfügung der M. GmbH standen, und damit der den Anlegern in Aussicht gestellten Kontrolle von vornherein entzogen waren. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte zu 1) daher erkennen müssen, daß dadurch das gesamte Konzept gefährdet war und hätte den Kläger darauf hinweisen müssen. Die Aufklärungspflicht entfiel auch nicht etwa deshalb, weil der dem Kläger angeblich als Bestandteil des Emissionsprospektes übergebene Überweisungsträger als Kontoempfängerin die M. GmbH auswies. Abgesehen davon, daß der gleichzeitige Klammerzusatz "(Treuhandkonto)" ohnehin Zweifel an der Eindeutigkeit hinsichtlich der Kontoinhaberschaft aufkommen läßt, so daß einem Anleger allein daraus sicherlich nicht klar werden mußte, daß es gar keine Treuhandabsicherung gab, konnte die Beklagte zu 1) auch nicht davon ausgehen, daß jeder Anleger diesen Überweisungsträger auch tatsächlich benutzen würde, so daß sie schon deshalb nicht annehmen durfte, der einzelne Anleger werde auf diese Weise Kenntnis vom Inhalt des Überweisungsträgers erlangen und daraus dann die - nach Auffassung der Beklagten zu 1) - naheliegenden Schlüsse ziehen. Bei aller Verpflichtung zum gründlichen Studium von Angaben in einem Prospekt, kann doch niemand ernsthaft erwarten, daß auch nicht genutzte Überweisungsträger auf ihren vermeintlichen Informationsgehalt hin gelesen und ausgewertet werden.
493. Schließlich hat der Senat auch keine Zweifel, daß die dargelegte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) für die Beitrittsentscheidung des Klägers ursächlich gewesen ist. Abgesehen davon, daß der Kläger auch Entsprechendes behauptet, ist davon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin regelmäßig dann auszugehen, wenn die Entscheidung des Anlegers zumindest auch durch eine unvollständige Aufklärung mitbestimmt war und wenn sich der Anleger in Kenntnis der wahren Sachlage nicht an dem Objekt beteiligt hätte. Anhaltspunkte, die diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens erschüttern könnten, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten zu 1) dargetan.
504. Grundsätzlich ist der in seinem Vertrauen enttäuschte Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Beklagte zu 1) ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen wäre. Da davon auszugehen ist, daß der Kläger bei richtiger Aufklärung die Beteiligung nicht gezeichnet hätte, ist ihm prinzipiell der für den KG-Anteil gezahlte Betrag zu ersetzen.
515. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt, wobei dahinstehen kann, ob die in § 8 des Treuhandvertrages offenbar in Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelte Verjährung im Rahmen der Prospekthaftung vorgesehene Verkürzung der an sich 30-jährigen Verjährungsfrist wirksam ist oder nicht. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit ist die Verjährung durch Erhebung der vorliegenden Klage nämlich rechtzeitig unterbrochen worden. Nach seiner Darstellung hat der Kläger vom Fehlen eines "echten" Treuhandkontos erst im August 1999 erfahren, also auch erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) erlangt. Soweit diese geltend macht, dem Kläger sei bereits in der Gesellschafterversammlung vom 3. Februar 1999 bekannt geworden, daß nicht die Beklagte zu 1) sondern die M. GmbH Inhaberin des fraglichen Kontos bei der Stadtsparkasse K. gewesen sei, vermag das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten zu 1) die erforderliche Kenntnis des Klägers nicht zu belegen. Unabhängig davon, ob die Kontounterlagen bei der Versammlung nun tatsächlich auf eine Leinwand projiziert worden sind oder nicht, kann mangels Darlegung der näheren Umstände nämlich nicht einmal festgestellt werden, daß der Kläger von den in der Kontokarte enthaltenen Informationen in einer Art und Weise Kenntnis nehmen konnte, die es ihm überhaupt ermöglicht hätte, zugleich auch die Bedeutung und Reichweite dieser Informationen zu erkennen. Soweit auch in diesem Zusammenhang der bereits angesprochene Überweisungsträger eine Rolle spielen könnte, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.
52II.
53Mit Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts, soweit es um die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) geht. Sie sind dem Kläger nämlich aus § 826 BGB zum Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 DM verpflichtet.
54Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, fügt das Organ einer juristischen Person bei bestimmten Anlagegeschäften dem Kunden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn es veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, daß die Gesellschaft den in Einzelheiten nicht eingeweihten Anleger über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken - speziell des Börsenterminhandels - nicht ordnungsgemäß aufklärt (BGH NJW 1982, 2815; BGHZ 105, 108 (109); BGH WM 1988, 291 (292); BGH WM 1992, 1935). Wenn es sich vorliegend auch nicht um ein einschlägiges Anlagegeschäft handelt, so hält der Senat die hier gegebene Konstellation aber doch mit der den bisherigen Entscheidungen zugrundeliegenden Situation, deren Besonderheiten der Bundesgerichtshof zur Begründung einer sehr weitgehenden Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern bestimmt haben, für vergleichbar. Der Umstand, daß die Organe der beteiligten juristischen Personen die Anleger in einer im Rahmen von Fondsgründungen aus Sicht des Anlegers wichtigen Kernfrage, nämlich der Sicherung ihrer im Vorfeld zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, in voller Kenntnis dessen, daß sich die Mehrzahl der Anleger bei Aufdeckung der von den eigentlichen Vorgaben abweichenden Handhabung zu einer Beteiligung nicht bereitfinden würde, über die tatsächlichen Verhältnisse, die zudem auch objektiv ein deutlich erhöhtes Risikopotential mit sich bringen, im unklaren gelassen haben, rechtfertigt die Anwendung der dargestellten höchstrichterlichen Grundsätze auch im vorliegenden Fall. Sowohl der Beklagte zu 2) als auch der Beklagte zu 3) waren Geschäftsführer der maßgeblich das Projekt betreibenden Gesellschaften und als solche dafür verantwortlich, daß die Anleger entsprechend den unter I. aufgezeigten Notwendigkeiten über das durch die tatsächlich fehlende Sicherung nicht mehr kalkulierbare Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der von ihnen eingezahlten Gelder aufgeklärt wurden. Sie hatten insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Aufklärung, deren Erforderlichkeit sich unter den gegebenen Umständen dermaßen aufdrängte, daß sich ihr Unterlassen nur mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme einer Schädigung der Anleger erklären läßt, keinen Zweifel an der mangels Treuhandabsicherung freien Verfügbarkeit der Mittel ließ. Dieser Verpflichtung, der sich der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bzw. der Komplementär GmbH der Fondsgesellschaft unter keinen Umständen entziehen konnten, sind sie nicht nachgekommen, obwohl ihnen die diesbezüglichen Umstände bekannt waren. Dadurch haben sie einen enormen Wissensvorsprung nicht weitergegeben und ihre daraus folgende überlegene Stellung auf grob anstößige Weise dadurch mißbraucht, daß sie im Vertrauen auf die Unkenntnis und unzureichende Aufklärung des Klägers den Geschäftsabschluß mit ihm veranlaßt bzw. nicht verhindert haben. Daraus folgt - wie bereits ausgeführt - zugleich, daß sie eine Schädigung des Klägers durch das mit ihm abgeschlossene Geschäft billigend in Kauf genommen haben.
55Die Beklagten zu 2) und 3) haben deshalb - ebenso wie die Beklagte zu 1) - den Kläger so zu stellen, als ob das gesamte Engagement unterblieben wäre. Im Ergebnis sind deshalb die Beklagten zu 2) und 3) ebenfalls verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz in Höhe des für den Anteil gezahlten Betrages zu leisten. Aus den bereits näher dargelegten Gründen ist auch dieser Ersatzanspruch des Klägers unabhängig von irgendwelchen vertraglichen Regelungen und ihrer Wirksamkeit nicht verjährt, da die Verjährung jedenfalls rechtzeitig unterbrochen worden ist.
56III.
57Die Beklagten haften für den von ihnen angerichteten Schaden nach § 840 BGB als Gesamtschuldner, da zwischen den Verbindlichkeiten ein innerer Zusammenhang im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft besteht, so daß § 840 BGB auch auf das hier vorliegende Konkurrenzverhältnis zwischen quasi vertraglicher und deliktischer Haftung anwendbar ist (vgl. BGH VersR 1956, 160, 161; BGH VersR 1969, 737, 738). Mit Rücksicht auf das von den Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht kann der Kläger die ausgeurteilte Summe jedoch nur Zug um Zug gegen Rückübertragung seiner durch das Geschäft erlangten Rechtsposition verlangen.
584. Die Zinsforderung ist aus §§ 291, 288 BGB begründet.
59Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61Die Beklagten sind jeweils mit mehr als 60.000,00 DM beschwert.