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Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 22. November 2000 verkündete Urteil der 12. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2000 wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstelle-rin.
Entscheidungsgründe
2Am 14. September 2000 veröffentlichte die Antragsgegnerin als Verlegerin der W. unter der Überschrift "Allmächtiger X." einen Artikel, der sich unter anderem mit der Besetzung der Führungspositionen bei der Antragstellerin befasst. In diesem Artikel heißt es auf S. 89, 1. Spalte, 2. Absatz von oben:
3" Intern reagiert der D.-Chef wie ein Sonnenkönig. Niederlagen und Fehlschläge lastet er den Untergebenen an. Exvorstandskollegen wie Y. und Z., die der Sonnenkönig selbst einstellte, ließ er ganz schnell wieder fallen und besetzte fast alle Schlüsselpositionen im Vorstand mit treuen Gefolgsleuten, weniger mit anerkannten Branchenexperten: Vertriebsvorstand Q.(ehemals Ä.), Vorstand (S.), Finanzvorstand R. (H.), Produktmarketingvorstand U. (Gesellschaft....) und Personalvorstand P. (M.)."Die Antragstellerin ist der Meinung, dass durch diese Formulierungen dem Leser der Eindruck vermittelt werde, dass der Vorstand "fast" ausschließlich aus Personen bestehe, die schon seit Jahren Herrn Dr. X. von einer Position zu nächsten folgten. Dies sei unzutreffend, da nur ein Vorstandsmitglied zuvor schon mit Herrn Dr. X. zusammengearbeitet habe und ihm dann zur ihr (der Antragstellerin) gefolgt sei.
4Am 4. Oktober erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, in dem gleichen Teil der W., in dem der Artikel "Allmächtiger X." (W. vom 14. September 2000. S. 83) erschienen ist und mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, auch 2 weitere Äußerungen aus dem Artikel erfasst und u. a. lautet:
5"2. Die W. schreibt Dr. X. besetze "fast alle Schlüsselpositionen im Vorstand mit treuen Gefolgsleuten ...".
6Hierzu stellen wir fest: Nur ein Vorstandmitglied hat vor seiner Vorstandstätigkeit bei der D. AG bereits in anderer Funktion mit Herrn Dr. X. zusammengearbeitet."
7Die erwirkte einstweilige Verfügung wurde durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. November 2000 bestätigt.
8Die hiergegen eingelegte zulässige Berufung der Antragsgegnerin, mit der sich diese insbesondere gegen die Bewertung der inkriminierten Äußerung als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung wendet, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung und zur Zurückweisung des Antrags auf Erlass der begehrten Verfügung.
9Nach § 11 LPG NW besteht ein Gegendarstellungsanspruch nur insoweit, als eine in den Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Daran fehlt es im Streitfall.
10Wie der Senat bereits in seinem Zwangsvollstreckungseinstellungsbeschluss vom 3. Januar 2001 angedeutet hat, handelt es sich bei der Äußerung in der Erstmitteilung, "der D.-Chef besetze fast alle Schlüsselpositionen im Vorstand mit treuen Gefolgsleuten," um eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung. Eine solche liegt nämlich im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung dann vor, wenn der tatsächliche Gehalt einer Aussage substanzarm ist und deshalb gegenüber dem wertenden Charakter in den Hintergrund tritt (vergl. statt vieler: Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch in Presse, Film, Funk und Fernsehen, 3. Aufl., RdNr. 407). Der wertende Charakter der hier in Rede stehenden Äußerung ergibt sich daraus, dass zur Rechtfertigung der Äußerung, die sich auf die hinter dem Doppelpunkt namentlich aufgeführten Vorstandsmitglieder bezieht, sie seien treue Gefolgsleute von D.-Chef X., weniger aber anerkannte Brachenexperten keine Hilfstatsachen mitgeteilt worden sind. Die daraus abgeleitete Ansicht der Antragstellerin, aufgrund dessen werde dem Leser der Eindruck vermittelt, dass der Vorstand "fast" ausschließlich aus Personen bestehe, die schon seit Jahren Herrn Dr. X. von einer Position zu nächsten folgten, ist eine mögliche Wertung der Erstmitteilung neben anderen. Nach Meinung des Senats drängt sich diese Interpretation der Erstmitteilung nicht auf, weil hinter den mitgeteilten Namen der Vorstandsmitglieder jeweils die Gesellschaft genannt ist, bei der sie zuletzt in leitender Position tätig waren. Aufgrund dieser mitgeteilten Tatsache mag der Leser für sich beurteilen können, ob beispielsweise ein Vorstandsmitglied, dass vor seiner Tätigkeit bei der D. bei der Gesellschaft..... tätig war, ein anerkannter oder weniger anerkannter Branchenexperte ist. Ein solcher Anknüpfungspunkt fehlt jedoch für die von der Antragstellerin beanstandeten "treuen Gefolgsleute" völlig, weil weder mitgeteilt wird, ob Dr. X. auch in den bezeichneten Gesellschaften früher leitende Tätigkeiten ausgeübt hat, noch worauf die "Gefolgschaft" sonst beruht. Denn die Qualifizierung von Personen als "Gefolgsleute" setzt entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht zwingend eine vorangegangene berufliche/gewerbliche Zusammenarbeit voraus. Vielmehr lassen sich Gefolgsleute auch aus dem Freundes- und Bekanntenkreis rekrutieren. Wegen des Fehlens von Tatsachen können die Leser der Erstmitteilung die angegriffene Äußerung somit auch dahin verstehen, dass damit nur die persönliche Meinung des für den Artikel Verantwortlichen abgedruckt ist.
11Da nach dem Grundsatz des "alles oder nichts" ein Gegendarstellungsanspruch schon dann nicht besteht, wenn auch nur ein Punkt einer mehrgliedrigen Gegendarstellung nicht den Anforderungen der gesetzlichen Regelungen entspricht, ist die einstweilige Verfügung insgesamt aufzuheben und auch nicht entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2001 gestellten Hilfsantrag hinsichtlich der nicht beanstandeten Punkte 1) und 3) zu bestätigen.
12Ob von dem Grundsatz des "alles oder nichts" in den Fällen eine Ausnahme zu machen ist, in welchen zum einen eine mehrgliedrige Gegendarstellung selbständige Punkte enthält, die aus sich heraus verständlich sind und ihre Streichung das Verständnis der anderen Punkte nicht ändert, weiterhin die betroffene Person und/oder Stelle das Gericht in einer persönlichen Erklärung ermächtigt hat, die Streichung vorzunehmen und der Antragsteller wie hier erst nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist nach § 11 Abs. 2 S. 5 LPG NW (14. Dezember 2000) davon Kenntnis erlangt, dass das Berufungsgericht zu der Frage, ob bezüglich eines selbständigen Punktes eine der Gegendarstellung zugängliche Tatsachenbehauptung vorliegt (Einstellungsbeschluss des Senats vom 3. Januar 2001), einen anderen Rechtstandpunkt einnimmt, kann dahingestellt bleiben. Dagegen spricht, dass der Gegendarstellungsberechtigte von vornherein jedes Risiko dadurch ausschalten kann, dass er gesonderte oder hilfsweise gestaffelte Gegendarstellungsersuchen geltend macht. Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, mehrere selbständige Punkte in einem Gegendarstellungsersuchen vorzutragen. Auch das Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes für Gegendarstellungen gebietet nach Auffassung des Senats nicht eine Einschränkung des Grundsatzes des "alles oder nichts" in Fällen, in den eine mehrgliedrige Gegendarstellung selbständige Punkte enthält und der Anspruchsberechtigte wegen des Ablaufs der dreimonatigen Ausschlussfrist gehindert ist, dem Anspruchsverpflichteten eine auf die begründeten Punkte beschränkte Gegendarstellung zuzuleiten. Würde nämlich der Rechtsaufassung der Antragstellerin gefolgt, so würde sich das Risiko auf den Anspruchsverpflichteten überlagern. Er könnte sich nämlich nicht mehr darauf beschränken, fehlerhafte Gegendarstellungsgesuche einfach zurückzuweisen. sondern er müsste zur Vermeidung einer ihn benachteiligenden Kostenfolge das Gegendarstellungsersuchen selbst korrigieren und auf den Umfang beschränken, der nach seiner Auffassung zulässig ist. Der Streit würde sich dann später auf die Frage konzentrieren, ob die vom Anspruchsverpflichteten veröffentlichte Gegendarstellung ausreichend ist.
13Letztlich entscheidend ist indes, dass der Anspruchsberechtigte, selbst wenn zu seinen Gunsten auf das Erfordernis der Einhaltung der dreimonatigen Ausschlussfrist verzichtet würde, den Abdruck der Gegendarstellung nur dann verlangen kann, wenn die beanstandungsfreie Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder Verleger unverzüglich zugeht (§ 11 Abs. 2 S. 5 LPG NW). Jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Aufgrund des Einstellungsbeschlusses des Senats vom 3. Januar 2001, den die Antragstellerin am 8. Januar 2001 erhalten hatte, war für diese erkennbar, dass der Senat voraussichtlich nicht der Rechtsauffassung des Landgerichts folgen wird, wonach es sich bei er Äußerung in der Erstmitteilung, "der D.-Chef besetze fast alle Schlüsselpositionen im Vorstand mit treuen Gefolgsleuten" um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung handelt. Bei dieser Sachlage hätte es der Antragstellerin oblegen, der Antragsgegnerin unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern eine Gegendarstellung ohne den beanstandeten Punkt zuzuleiten, wenn ihr an dem Abdruck der Gegendarstellung im übrigen noch gelegen war. Zumindest wäre der Antragstellerin gehalten gewesen, umgehend zu erklären, dass sie hilfsweise auf dem Abdruck der Gegendarstellung ohne den zweifelhaften Punkt besteht. Daran fehlt es im Streitfall, weil die entsprechende Erklärung von der Antragsgegnerin erst mit Schriftsatz vom 12. Februar 2001 und damit mehr als vier Wochen nach Eingang des Einstellungsbeschlusses abgegeben wurde. Dies ist nicht mehr unverzüglich.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.