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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 212/99

Datum:
24.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 212/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2001:0124.I15U212.99.00
 
Tenor:

Die Berufungen des Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 4) gegen das am 2. November 1999 verkündete Grund- und Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf werden zurückgewiesen.

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1), der Streithelfe-rin der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) sowie der Anschlußberufung der Klägerin wird - unter Zurück-weisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 1), ihrer Streithelferin und der Beklagten zu 3) - das angefochtene Grund- und Teilurteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 203.972,92 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.10.1997

zu zahlen.

Die Klage wird abgewiesen wegen der von der Klägerin geltend gemachten

- Schäden von Betriebsangehörigen der L. AG an

Gebrauchsgegenständen in Höhe von insgesamt

15.195,00 DM,

- Schäden am im Eigentum der L. AG stehenden

geringwertigen Wirtschaftsgütern in Höhe von insgesamt

132.000,00 DM,

- Schäden an geringwertigen Wirtschaftsgütern der G.

G. GmbH in Höhe von 10.000,00 DM und wegen dieser

angeblich entstandenen Reinigungskosten für die Fein-

reinigung in Höhe von 4.000,00 DM,

- Betriebsunterbrechungsschäden

der L. T. AG in Höhe von 1.174.973,00 DM

nebst Zinsen, der L. C. AG in Höhe von

230.959,00 DM nebst Zinsen, der L. A. &

G. S. GmbH in Höhe von 87.086,00 DM nebst

Zinsen, der L.-S. GmbH (LSG) in Höhe von

3.882.346,00 DM nebst Zinsen und

der G. G. GmbH in Höhe von 1.949.695,00 DM

nebst Zinsen.

Die Klage wird weiterhin abgewiesen, soweit die Klägerin von der Beklagten zu 3) 1.429.146,63 DM als Ersatz des der D. L. AG entstandenen Betriebsunterbrechungsschadens verlangt.

Im übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außerge-richtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren fallen zu

1/150 den Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldnern zur Last,

zu weiteren 2,5/150 den Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamt-schuldnern,

zu weiteren 139,5/150 der Beklagten zu 1) alleine und zu 7/150 der Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die der Streithelferin der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren fal-len zu 7/150 der Klägerin zur Last. Im übrigen haben diese zwei Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im zweiten Rechtszug selber zu tragen.

Die Beklagten zu 2) und zu 4) haben ihre außergerichtlichen Kosten im zweiten Rechtszug selber zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Beru-fungsverfahren werden zu 3/10 der Klägerin auferlegt. Im üb-rigen hat die Beklagte zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten selber zu tragen.

Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug bleibt dem Schluß-Urteil (des Landgerichts) vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages, der 10 % höher ist als der Betrag (einschließlich Zinsen), den die Klägerin vollstrecken will, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leis-tet.

Alle Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäfts-ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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