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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 162/00

Datum:
11.04.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 162/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2001:0411.I15U162.00.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Feb-ruar 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten zu 2) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 674.811,45 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 11. Novem-ber 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abge-wiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 53 % der Gerichtskosten, seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der außerge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in vollem Umfang.

Die Beklagte zu 2) trägt 47 % der Gerichtskosten, ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und der au-ßergerichtlichen Kosten des Klägers.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren. Im übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens gegenein-ander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100.000,00 DM, der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM und die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 41.000,00 DM abwen-den, wenn nicht zuvor die jeweilige Gegenpartei in der jeweils angegebenen Höhe Sicherheit leistet.

Die Parteien dürfen die Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Bank oder Sparkasse erbringen.

 
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