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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 144/00

Datum:
17.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 144/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2001:0117.I15U144.00.00
 
Tenor:

Die Berufung gegen das am 12. April 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Davon ausgenommen sind die durch den Beitritt der Streithelferin verursachten Kosten, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von

11.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Alle Sicherheitsleistungen können auch durch die selbst-schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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