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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 21/01

Datum:
20.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 21/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2001:1120.23U21.01.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.08.2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 10.03.2000 wird in folgendem Umfang aufrechterhalten:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 18.460,01 DM sowie folgende Zinsen/vorgerichtliche Kosten zu zahlen: der Beklagte zu 1. Zinsen bis zum 31.07.1998 in Höhe von 2.525 DM, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 30 DM so-wie Zinsen aus 18.460,01 DM in Höhe von 10,25 % vom 01.08.1998 bis 31.08.1998, 4 % vom 01.09.1998 bis 29.09.1998, 9 % vom 3o.o9.1998 bis 23.03.1999, 8,5 % vom 24.03.1999 bis 14.05.1999, 8 % vom 15.05.1999 bis 20.10.1999 sowie vom 17.11.1999 bis 28.11.1999, 8,5 % vom 10.12.1999 bis 29.12.1999 sowie vom 03.01.2000 bis 09.03.2000 und 9 % seit dem 10.03.2000, die Be-klagte zu 2) Zinsen aus 1272o,7o DM in Höhe von 8 % vom 26.11.1999 bis 28.11.1999, 8,5 % Zinsen vom 1o.12.1999 bis 29.12.1999 sowie vom 03.01.2000 bis 09.03.2000 und 9 % seit dem 10.03.2000 sowie 9 % Zinsen aus 716,45 DM seit dem 24.09.2001 und aus 5.022,86 seit dem 31.10.2001.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage ab-gewiesen.

II.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten zu 1) und 2) im Termin vom 10.03.2000, diese tragen die Beklagten zu 1) und 2) in vollem Um-fang - wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden zu 78 % den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern, zu 11 % dem Beklagten zu 1) und zu 11 % dem Kläger auferlegt.

Die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden ihm selbst auferlegt. Die aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden zu 22 % dem Kläger und zu 78 % ihr selbst auferlegt.

III.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und aussergerichtlichen Kosten des Klägers werden zu 6o % den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern, zu 2o % der Beklagten zu 2. und zu 2o % dem Kläger auferlegt.

Die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden ihm selbst auferlegt. Die aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 22 % dem Kläger und zu 78 % ihr selbst auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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